§ 9 Stmk. PGG 2006 Erlöschen der Bestellung

Steiermärkisches Parkgebührengesetz 2006

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit

1.

dem Tod,

2.

dem Widerruf der Bestellung oder

3.

dem Verzicht auf das Amt.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zum Aufsichtsorgan zu widerrufen, wenn

1.

die Tätigkeit des Aufsichtsorgans nicht mehr erforderlich ist,

2.

eine der im § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist,

3.

das Aufsichtsorgan seine Befugnisse wiederholt überschritten oder Dienstaufträge wiederholt nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat,

4.

das Aufsichtsorgan ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder

5.

die Gemeinde den Widerruf aus sonstigen wichtigen Gründen beantragt.

(3) Ein Aufsichtsorgan, ausgenommen ein Mitglied eines Gemeindewachkörpers oder ein Gemeindesicherheitswacheorgan, kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde unwiderruflich, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 149/2016

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 28.03.2006 bis 31.12.2016

(1) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit

1.

dem Tod,

2.

dem Widerruf der Bestellung oder

3.

dem Verzicht auf das Amt.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zum Aufsichtsorgan zu widerrufen, wenn

1.

die Tätigkeit des Aufsichtsorgans nicht mehr erforderlich ist,

2.

eine der im § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist,

3.

das Aufsichtsorgan seine Befugnisse wiederholt überschritten oder Dienstaufträge wiederholt nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat,

4.

das Aufsichtsorgan ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder

5.

die Gemeinde den Widerruf aus sonstigen wichtigen Gründen beantragt.

(3) Ein Aufsichtsorgan, ausgenommen ein Mitglied eines Gemeindewachkörpers oder ein Gemeindesicherheitswacheorgan, kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde unwiderruflich, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 149/2016

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten