§ 8 Stmk. PGG 2006 Dienstabzeichen, Dienstausweis

Steiermärkisches Parkgebührengesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.09.2017 bis 31.12.9999

(1) Das Aufsichtsorgan hat vor der Bezirksverwaltungsbehörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.

(2) Für Aufsichtsorgane, die nicht Mitglieder eines Gemeindewachkörpers oder Gemeindesicherheitswacheorgan sind, gelten zudem noch folgende Regelungen:

1.

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.

2.

Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist dem Betretenen auf dessen Verlangen vorzuweisen.

3.

Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über Art, Form und Tragen des Dienstabzeichens sowie über Inhalt und Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls den Schriftzug „STRASSENAUFSICHT“ zu enthalten. Der Dienstausweis hat jedenfalls zu enthalten:

1.

den Namen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Aufsichtsorgans;

2.

die Geschäftszahl, das Datum der Bestellung und die Bezeichnung der Behörde (§ 7 Abs. 1).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 149/2016, LGBl. Nr. 80/2017

Stand vor dem 06.09.2017

In Kraft vom 01.01.2017 bis 06.09.2017

(1) Das Aufsichtsorgan hat vor der Bezirksverwaltungsbehörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.

(2) Für Aufsichtsorgane, die nicht Mitglieder eines Gemeindewachkörpers oder Gemeindesicherheitswacheorgan sind, gelten zudem noch folgende Regelungen:

1.

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.

2.

Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist dem Betretenen auf dessen Verlangen vorzuweisen.

3.

Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über Art, Form und Tragen des Dienstabzeichens sowie über Inhalt und Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls den Schriftzug „STRASSENAUFSICHT“ zu enthalten. Der Dienstausweis hat jedenfalls zu enthalten:

1.

den Namen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Aufsichtsorgans;

2.

die Geschäftszahl, das Datum der Bestellung und die Bezeichnung der Behörde (§ 7 Abs. 1).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 149/2016, LGBl. Nr. 80/2017

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