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(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,Eine Verwaltungsübertretung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 50005.000 Euro, im FalleFall von deren Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen ist, wer
1. | die im § 4 vorgeschriebene Todesfallsanzeige unterlässt; | |||||||||
2. | seiner Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt; | |||||||||
3. | den Bestimmungen des § 6 Abs. 1, 2, 3 und 4 zuwiderhandelt; | |||||||||
4. | entgegen der Vorschrift des § 12 Abs. 2 die Obduktion durchführt; | |||||||||
5. | den Bestimmungen des § 16 zuwiderhandelt; | |||||||||
6. | entgegen der Vorschrift des § 18 eine Leiche im Sterbehaus oder überhaupt außerhalb der Aufbahrungshalle oder Leichenkammer aufbahrt; | |||||||||
7. | ||||||||||
8. | eine Bestattung außerhalb eines Friedhofes vornimmt, ohne die nach § 21 Abs. 4 erforderliche Bewilligung erwirkt zu haben; | |||||||||
9. | den Vorschriften des § 22 zuwiderhandelt; | |||||||||
10. | den Vorschriften des § 24 zuwiderhandelt; | |||||||||
11. | den Bestimmungen des § 25 Abs. 1, 2 und 3 zuwiderhandelt; | |||||||||
12. | den Bestimmungen des § 26 Abs. 4, § 27 und § 28 zuwiderhandelt; | |||||||||
13. | ohne Bewilligung nach § 29 Abs. 1 eine Enterdigung vornimmt; | |||||||||
14. | den Vorschriften des § 30 zuwiderhandelt; | |||||||||
15. | den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen |
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Landesregierung den rechtskräftigen Abschluss von Verwaltungsstrafverfahren bekanntzugeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,Eine Verwaltungsübertretung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 50005.000 Euro, im FalleFall von deren Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen ist, wer
1. | die im § 4 vorgeschriebene Todesfallsanzeige unterlässt; | |||||||||
2. | seiner Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt; | |||||||||
3. | den Bestimmungen des § 6 Abs. 1, 2, 3 und 4 zuwiderhandelt; | |||||||||
4. | entgegen der Vorschrift des § 12 Abs. 2 die Obduktion durchführt; | |||||||||
5. | den Bestimmungen des § 16 zuwiderhandelt; | |||||||||
6. | entgegen der Vorschrift des § 18 eine Leiche im Sterbehaus oder überhaupt außerhalb der Aufbahrungshalle oder Leichenkammer aufbahrt; | |||||||||
7. | ||||||||||
8. | eine Bestattung außerhalb eines Friedhofes vornimmt, ohne die nach § 21 Abs. 4 erforderliche Bewilligung erwirkt zu haben; | |||||||||
9. | den Vorschriften des § 22 zuwiderhandelt; | |||||||||
10. | den Vorschriften des § 24 zuwiderhandelt; | |||||||||
11. | den Bestimmungen des § 25 Abs. 1, 2 und 3 zuwiderhandelt; | |||||||||
12. | den Bestimmungen des § 26 Abs. 4, § 27 und § 28 zuwiderhandelt; | |||||||||
13. | ohne Bewilligung nach § 29 Abs. 1 eine Enterdigung vornimmt; | |||||||||
14. | den Vorschriften des § 30 zuwiderhandelt; | |||||||||
15. | den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen |
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Landesregierung den rechtskräftigen Abschluss von Verwaltungsstrafverfahren bekanntzugeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013