(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt die Reisegebührenvorschrift 1955, LGBl. Nr. 124 und 125/1974, außer Kraft.
(2) Die Verordnung über die Festsetzung von Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland kann bereits vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt erlassen werden, sie tritt aber frühestens zu diesem Zeitpunkt in Kraft.
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