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Die weiterenähere Ausgestaltung der allgemeinenAllgemeinen und besonderenBesonderen Grundausbildung erfolgt durch Verordnung der Dienstbehörde. Insbesondere ist dabeisind zu regeln:
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,
Die weiterenähere Ausgestaltung der allgemeinenAllgemeinen und besonderenBesonderen Grundausbildung erfolgt durch Verordnung der Dienstbehörde. Insbesondere ist dabeisind zu regeln:
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,