§ 30 Stmk. L-DBR Ausbildungsverordnung

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2023 bis 31.12.9999

Die weiterenähere Ausgestaltung der allgemeinenAllgemeinen und besonderenBesonderen Grundausbildung erfolgt durch Verordnung der Dienstbehörde. Insbesondere ist dabeisind zu regeln:

1.

Grundausbildungsziele im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.

Ausbildungsformen,

3.

das jeweilige Unterrichtsausmaß,

4.

das jeweilige Ausmaß des Sonderurlaubes (Prüfungsurlaub),

5.

eine Prüfungsordnung gemäß § 25,

6.

für welche Verwendung welche Grundausbildung zu absolvieren ist,

7.

Inhalt und Umfang der Grundausbildung für die einzelnen Verwendungen.

  1. 1.Ziffer einsdie Grundausbildungsziele im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten;
  2. 2.Ziffer 2die Ausbildungsformen;
  3. 3.Ziffer 3das jeweilige Unterrichtsausmaß;
  4. 4.Ziffer 4das jeweilige Ausmaß des Prüfungsurlaubs;
  5. 5.Ziffer 5die nähere Ausgestaltung der Dienstprüfung im Hinblick auf Aufbau und Ablauf (Prüfungsordnung gemäß § 25);die nähere Ausgestaltung der Dienstprüfung im Hinblick auf Aufbau und Ablauf (Prüfungsordnung gemäß Paragraph 25,);
  6. 6.Ziffer 6Schriftlichkeit oder Mündlichkeit der Allgemeinen und Besonderen Grundausbildung;
  7. 7.Ziffer 7ob eine Haus- oder Projektarbeit abzufassen ist;
  8. 8.Ziffer 8für welche Verwendung welche Grundausbildung zu absolvieren ist;
  9. 9.Ziffer 9Inhalt und Umfang der Grundausbildung für die einzelnen Verwendungen;
  10. 10.Ziffer 10die Bedingungen für eine Wiederholung bei nicht bestandener Prüfung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,

Stand vor dem 30.11.2023

In Kraft vom 01.01.2003 bis 30.11.2023

Die weiterenähere Ausgestaltung der allgemeinenAllgemeinen und besonderenBesonderen Grundausbildung erfolgt durch Verordnung der Dienstbehörde. Insbesondere ist dabeisind zu regeln:

1.

Grundausbildungsziele im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.

Ausbildungsformen,

3.

das jeweilige Unterrichtsausmaß,

4.

das jeweilige Ausmaß des Sonderurlaubes (Prüfungsurlaub),

5.

eine Prüfungsordnung gemäß § 25,

6.

für welche Verwendung welche Grundausbildung zu absolvieren ist,

7.

Inhalt und Umfang der Grundausbildung für die einzelnen Verwendungen.

  1. 1.Ziffer einsdie Grundausbildungsziele im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten;
  2. 2.Ziffer 2die Ausbildungsformen;
  3. 3.Ziffer 3das jeweilige Unterrichtsausmaß;
  4. 4.Ziffer 4das jeweilige Ausmaß des Prüfungsurlaubs;
  5. 5.Ziffer 5die nähere Ausgestaltung der Dienstprüfung im Hinblick auf Aufbau und Ablauf (Prüfungsordnung gemäß § 25);die nähere Ausgestaltung der Dienstprüfung im Hinblick auf Aufbau und Ablauf (Prüfungsordnung gemäß Paragraph 25,);
  6. 6.Ziffer 6Schriftlichkeit oder Mündlichkeit der Allgemeinen und Besonderen Grundausbildung;
  7. 7.Ziffer 7ob eine Haus- oder Projektarbeit abzufassen ist;
  8. 8.Ziffer 8für welche Verwendung welche Grundausbildung zu absolvieren ist;
  9. 9.Ziffer 9Inhalt und Umfang der Grundausbildung für die einzelnen Verwendungen;
  10. 10.Ziffer 10die Bedingungen für eine Wiederholung bei nicht bestandener Prüfung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,

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