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(1) Durch praktische Verwendung am Arbeitsplatz wird dem/der Bediensteten im RahmenAnm.: in der besonderen Grundausbildung das für die jeweilige Verwendung erforderliche WissenFassung LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in fachlicher oder persönlicher Hinsicht vermittelt.
(2) Die Absolvierung der besonderen Grundausbildung ist innerhalb von 36 Monaten ab einer nicht nur vorübergehenden Verwendung durch die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung nachzuweisenFassung Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,
(1) Durch praktische Verwendung am Arbeitsplatz wird dem/der Bediensteten im RahmenAnm.: in der besonderen Grundausbildung das für die jeweilige Verwendung erforderliche WissenFassung LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in fachlicher oder persönlicher Hinsicht vermittelt.
(2) Die Absolvierung der besonderen Grundausbildung ist innerhalb von 36 Monaten ab einer nicht nur vorübergehenden Verwendung durch die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung nachzuweisenFassung Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,