§ 26 Stmk. L-DBR Besondere Grundausbildung

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDurch praktische Verwendung am Arbeitsplatz wird dem/der Bediensteten im Rahmen der Besonderen Grundausbildung das für die jeweilige Verwendung erforderliche Wissen in fachlicher oder persönlicher Hinsicht vermittelt.
  2. (2)Absatz 2Die Absolvierung der Besonderen Grundausbildung ist innerhalb von 36 Monaten ab einer nicht nur vorübergehenden Verwendung durch die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Im Fall einer Änderung der Verwendung ist eine neuerliche Fachprüfung nur dann abzulegen, wenn dies auf Grund einer wesentlichen Änderung des für die neuerliche Verwendung erforderlichen Wissens nach der Ausbildungsverordnung vorgeschrieben ist.

(1) Durch praktische Verwendung am Arbeitsplatz wird dem/der Bediensteten im RahmenAnm.: in der besonderen Grundausbildung das für die jeweilige Verwendung erforderliche WissenFassung LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in fachlicher oder persönlicher Hinsicht vermittelt.

(2) Die Absolvierung der besonderen Grundausbildung ist innerhalb von 36 Monaten ab einer nicht nur vorübergehenden Verwendung durch die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung nachzuweisenFassung Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,

(3) Im Fall einer Änderung der Verwendung ist eine neuerliche Fachprüfung nur dann abzulegen, wenn dies auf Grund einer wesentlichen Änderung des für die neuerliche Verwendung erforderlichen Wissens nach der Dienstausbildungsverordnung vorgeschrieben ist.

Stand vor dem 30.11.2023

In Kraft vom 01.01.2003 bis 30.11.2023
  1. (1)Absatz einsDurch praktische Verwendung am Arbeitsplatz wird dem/der Bediensteten im Rahmen der Besonderen Grundausbildung das für die jeweilige Verwendung erforderliche Wissen in fachlicher oder persönlicher Hinsicht vermittelt.
  2. (2)Absatz 2Die Absolvierung der Besonderen Grundausbildung ist innerhalb von 36 Monaten ab einer nicht nur vorübergehenden Verwendung durch die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Im Fall einer Änderung der Verwendung ist eine neuerliche Fachprüfung nur dann abzulegen, wenn dies auf Grund einer wesentlichen Änderung des für die neuerliche Verwendung erforderlichen Wissens nach der Ausbildungsverordnung vorgeschrieben ist.

(1) Durch praktische Verwendung am Arbeitsplatz wird dem/der Bediensteten im RahmenAnm.: in der besonderen Grundausbildung das für die jeweilige Verwendung erforderliche WissenFassung LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in fachlicher oder persönlicher Hinsicht vermittelt.

(2) Die Absolvierung der besonderen Grundausbildung ist innerhalb von 36 Monaten ab einer nicht nur vorübergehenden Verwendung durch die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung nachzuweisenFassung Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,

(3) Im Fall einer Änderung der Verwendung ist eine neuerliche Fachprüfung nur dann abzulegen, wenn dies auf Grund einer wesentlichen Änderung des für die neuerliche Verwendung erforderlichen Wissens nach der Dienstausbildungsverordnung vorgeschrieben ist.

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