§ 8 Stmk. JagdAG

Stmk. JagdAG - Steiermärkisches Jagdabgabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Erträgnisse der Abgabe von verpachteten Jagden fließen zu 85 % dem Land Steiermark und zu 15 % der Steiermärkischen Landesjägerschaft zu, die Erträgnisse der Abgabe von nicht verpachteten Jagden fließen zu 100 % dem Land Steiermark zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1996, LGBl. Nr. 5/2012

In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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