Die Erträgnisse der Abgabe von verpachteten Jagden fließen zu 85 % dem Land Steiermark und zu 15 % der Steiermärkischen Landesjägerschaft zu, die Erträgnisse der Abgabe von nicht verpachteten Jagden fließen zu 100 % dem Land Steiermark zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1996, LGBl. Nr. 5/2012
0 Kommentare zu § 8 Stmk. JagdAG