§ 2 Stmk. JagdAG

Stmk. JagdAG - Steiermärkisches Jagdabgabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Zur Entrichtung dieser Abgabe sind verpflichtet:

a)

für verpachtete Gemeindejagden, Eigenjagden und Jagdeinschlüsse die Pächterin bzw der Pächter

b)

für sonstige Eigenjagden die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer

c)

für nicht verpachtete Gemeindejagden die Gemeinde.

(2) Die Die VerpächterInnen von Jagden sind zur Einhebung der Abgabe bei der Pächterin/beim Pächter verpflichtet und haften im Ausmaße ihrer Einhebungspflichten für den Eingang der Abgabe.

(3) Die Abgabepflicht richtet sich nach dem Stande vom 1. April desjenigen Jahres, für das die Bemessung erfolgt. Die/Der Abgabepflichtige hat die für die ganze Dauer des Jagdjahres entfallende Abgabe zu entrichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1996, LGBl. Nr. 23/2013

In Kraft seit 01.04.2013 bis 31.12.9999
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