§ 2 Stmk. JagdAG

Stmk. JagdAG - Steiermärkisches Jagdabgabegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Zur Entrichtung dieser Abgabe sind verpflichtet:

a)

für verpachtete Gemeindejagden, Eigenjagden und Jagdeinschlüsse die Pächterin bzw der Pächter

b)

für sonstige Eigenjagden die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer

c)

für nicht verpachtete Gemeindejagden die Gemeinde.

(2) Die Die VerpächterInnen von Jagden sind zur Einhebung der Abgabe bei der Pächterin/beim Pächter verpflichtet und haften im Ausmaße ihrer Einhebungspflichten für den Eingang der Abgabe.

(3) Die Abgabepflicht richtet sich nach dem Stande vom 1. April desjenigen Jahres, für das die Bemessung erfolgt. Die/Der Abgabepflichtige hat die für die ganze Dauer des Jagdjahres entfallende Abgabe zu entrichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1996, LGBl. Nr. 23/2013

In Kraft seit 01.04.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 Stmk. JagdAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Stmk. JagdAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 Stmk. JagdAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 Stmk. JagdAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 Stmk. JagdAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. JagdAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 Stmk. JagdAG
§ 3 Stmk. JagdAG