Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1965 in Kraft.
(2) Die bisher auf dem Gebiete der Jagdabgabe geltenden Vorschriften sind für Einhebungszeiträume ab 1.April 1965 nicht mehr anzuwenden.
In Kraft seit 01.04.1965 bis 31.12.9999
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