§ 4 Stmk. JagdAG

Stmk. JagdAG - Steiermärkisches Jagdabgabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Bemessung der Abgabe erfolgt durch die Landesregierung. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung jährlich bis zum 30. April Verzeichnisse über sämtliche Jagden nach dem Stande vom 1. April desselben Jahres vorzulegen. Die hierzu nötigen Grundlagen sind zeitgerecht von den Abgabepflichtigen anzufordern.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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