Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Zur Durchführung des Strafverfahrens ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, zu deren Gebiet das ganze Jagdgebiet oder der größere Teil desselben gehört.
(2) Die Strafbeträge fließen dem Land zu.
In Kraft seit 01.04.1965 bis 31.12.9999
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