Für jedes Jagdgebiet ist von der Inhaberin/vom Inhaber der Jagd (EigenjagdbesitzerIn, JagdpächterIn, Gemeinde) eine jährliche Abgabe zu entrichten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/2013
(1) Zur Entrichtung dieser Abgabe sind verpflichtet:
a) | für verpachtete Gemeindejagden, Eigenjagden und Jagdeinschlüsse die Pächterin bzw der Pächter | |||||||||
b) | für sonstige Eigenjagden die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer | |||||||||
c) | für nicht verpachtete Gemeindejagden die Gemeinde. |
(2) Die Die VerpächterInnen von Jagden sind zur Einhebung der Abgabe bei der Pächterin/beim Pächter verpflichtet und haften im Ausmaße ihrer Einhebungspflichten für den Eingang der Abgabe.
(3) Die Abgabepflicht richtet sich nach dem Stande vom 1. April desjenigen Jahres, für das die Bemessung erfolgt. Die/Der Abgabepflichtige hat die für die ganze Dauer des Jagdjahres entfallende Abgabe zu entrichten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1996, LGBl. Nr. 23/2013
(1) Die jährliche Abgabe beträgt 28 % des Jagdwertes.
(2) Bei verpachteten Jagden ist der Jagdwert das jährliche Pachtentgelt einschließlich des Wertes aller der Verpächterin/dem Verpächter von der Jagdpächterin/vom Jagdpächter zukommenden Nebenleistungen; Nebenleistungen sind alle Geld- und Sachleistungen der Pächterin/des Pächters an die Verpächterin/den Verpächter, die nicht ausschließlich und unmittelbar die Wildhege oder die Aufrechterhaltung des Jagdschutzes betreffen.
(3) Bei nicht verpachteten Jagden ist der Jagdwert nach dem Durchschnitt der in dem politischen Bezirk, in dem das Jagdgebiet liegt, im jeweils letzten Jagdjahr erzielten Jahrespachtentgelte einschließlich sämtlicher Nebenleistungen zu errechnen. Liegt ein Jagdgebiet in mehreren politischen Bezirken, so ist der Jagdwert nach dem Durchschnitt des politischen Bezirkes, in dem der größere Teil des Jagdgebietes liegt, zu berechnen. Für die Berechnung ist die Summe der Jahrespachtsentgelte einschließlich sämtlicher Nebenleistungen aller verpachteten Jagden eines politischen Bezirkes durch die Summe der in Hektar ausgedrückten Grundfläche dieser Jagden zu teilen und so der durchschnittliche Hektarwert zu ermitteln. Das der Grundfläche des Jagdgebietes, dessen Jagdwert zu errechnen ist, entsprechende Vielfache dieses durchschnittlichen Hektarwertes ergibt den Jagdwert dieses Jagdgebietes im Sinne des Abs. 1.
(4) Wenn sich innerhalb der für die Abgabebemessung maßgeblichen Grundfläche unjagdliche Gebiete befinden, kann die Steiermärkische Landesregierung die Abgabe nach Anhörung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft entsprechend ermäßigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1996, LGBl. Nr. 69/2001, LGBl. Nr. 23/2013
Die Bemessung der Abgabe erfolgt durch die Landesregierung. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung jährlich bis zum 30. April Verzeichnisse über sämtliche Jagden nach dem Stande vom 1. April desselben Jahres vorzulegen. Die hierzu nötigen Grundlagen sind zeitgerecht von den Abgabepflichtigen anzufordern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Die/Der abgabepflichtige Eigenjagdbesitzerin/Eigenjagdbesitzer, die/der ihre/seine Eigenjagd verpachtet, hat anlässlich der nach den jagdrechtlichen Bestimmungen (§ 75 Abs. 1 Steiermärkisches Jagdgesetz 1986) zu erstattende Anzeige über die Verpachtung der Eigenjagd sowie zum 1. April jeden Jahres für die Abgabenbemessung auch den Namen, die Anschrift, die Staatsbürgerschaft der Jagdpächterin/des Jagdpächters und die Höhe des Pachtentgelts der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben; über Aufforderung der Bezirksverwaltungsbehörde hat sie/er dieser auch den Jagdpachtvertrag zur Einsichtnahme vorzulegen.
(2) Werden die Angaben nach Abs.1 nicht oder erst nach dem im Abs. 1 genannten Termin der Bezirksverwaltungsbehörde mitgeteilt, kann die Abgabe von der Abgabenbehörde bis zum Zweifachen der Jagdabgabe des abgelaufenen Jagdjahres vorgeschrieben werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2001, LGBl. Nr. 23/2013
Unrichtige Angaben der Abgabepflichtigen hinsichtlich des Flächenausmaßes der Jagden und hinsichtlich der Höhe des Jagdpachtentgelts sowie insbesondere über dessen Ergänzungen in Form von Nebenleistungen (§ 3 Abs. 1 lit. a) sind von den Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe von bis zu € 218,00, im Uneinbringlichkeitsfall mit einer Arreststrafe bis zu 4 Wochen zu ahnden. Außerdem ist der Betrag, um den die Abgabe durch die strafbare Handlung verkürzt wurde, nachzuzahlen. Der nachzuzahlende Betrag kann bis auf das Dreifache erhöht werden. Strafbar macht sich ferner jede/jeder Abgabepflichtige, die/der der Bezirksverwaltungsbehörde die erforderlichen Bemessungsgrundlagen gemäß § 4 überhaupt nicht oder nicht termingemäß übermittelt. Sie/Er kann von dieser Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu € 727,00, im Uneinbringlichkeitsfall mit einer Arreststrafe von bis zu 4 Wochen bestraft werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1996, LGBl. Nr. 69/2001, LGBl. Nr. 23/2013
(1) Zur Durchführung des Strafverfahrens ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, zu deren Gebiet das ganze Jagdgebiet oder der größere Teil desselben gehört.
(2) Die Strafbeträge fließen dem Land zu.
Die Erträgnisse der Abgabe von verpachteten Jagden fließen zu 85 % dem Land Steiermark und zu 15 % der Steiermärkischen Landesjägerschaft zu, die Erträgnisse der Abgabe von nicht verpachteten Jagden fließen zu 100 % dem Land Steiermark zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1996, LGBl. Nr. 5/2012
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1965 in Kraft.
(2) Die bisher auf dem Gebiete der Jagdabgabe geltenden Vorschriften sind für Einhebungszeiträume ab 1.April 1965 nicht mehr anzuwenden.
(1) Die Neufassung der §§ 2 Abs. 1 lit. c, 3, 6 und 8 durch die Novelle LGBl. Nr. 61/1996 ist mit 1. April 1997 in Kraft getreten.
(2) Die Neufassung der §§ 3 Abs. 2 und 3, 5 Abs. 1 und 6 letzter Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 69/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Die Änderung des Gesetzestitels und des § 8 durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2012 tritt mit 1. April 2012 in Kraft.
(4) Die Änderung der §§ 1, 2 Abs. 1 lit. a und b, Abs. 2 und 3, 3 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 und 6 durch die Novelle, LGBl. Nr. 23/2013, tritt mit 1. April 2013 in Kraft.
(5) Die Änderung des § 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2001, LGBl. Nr. 5/2012, LGBl. Nr. 23/2013, LGBl. Nr. 87/2013
Gesetz vom 9. Juli 1964 über die Einhebung einer Abgabe für die Ausübung des Jagdrechtes (Steiermärkisches Jagdabgabegesetz) (Titel in der Fassung LGBl. Nr. 5/2012)
Stammfassung: LGBl. Nr. 317/1964 (V. GPStLT EZ 378)
Änderung
LGBl. Nr. 61/1996 (XIII. GPStLT EZ 124)
LGBl. Nr. 69/2001 (XIV. GPStLT RV EZ 383/1 AB EZ 383/3)
LGBl. Nr. 5/2012 (XVI. GPStLT IA EZ 824/1 AB EZ 824/4)