(1) Die/Der abgabepflichtige Eigenjagdbesitzerin/Eigenjagdbesitzer, die/der ihre/seine Eigenjagd verpachtet, hat anlässlich der nach den jagdrechtlichen Bestimmungen (§ 75 Abs. 1 Steiermärkisches Jagdgesetz 1986) zu erstattende Anzeige über die Verpachtung der Eigenjagd sowie zum 1. April jeden Jahres für die Abgabenbemessung auch den Namen, die Anschrift, die Staatsbürgerschaft der Jagdpächterin/des Jagdpächters und die Höhe des Pachtentgelts der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben; über Aufforderung der Bezirksverwaltungsbehörde hat sie/er dieser auch den Jagdpachtvertrag zur Einsichtnahme vorzulegen.
(2) Werden die Angaben nach Abs.1 nicht oder erst nach dem im Abs. 1 genannten Termin der Bezirksverwaltungsbehörde mitgeteilt, kann die Abgabe von der Abgabenbehörde bis zum Zweifachen der Jagdabgabe des abgelaufenen Jagdjahres vorgeschrieben werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2001, LGBl. Nr. 23/2013
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