§ 6 Stmk. JagdAG

Stmk. JagdAG - Steiermärkisches Jagdabgabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Unrichtige Angaben der Abgabepflichtigen hinsichtlich des Flächenausmaßes der Jagden und hinsichtlich der Höhe des Jagdpachtentgelts sowie insbesondere über dessen Ergänzungen in Form von Nebenleistungen (§ 3 Abs. 1 lit. a) sind von den Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe von bis zu € 218,00, im Uneinbringlichkeitsfall mit einer Arreststrafe bis zu 4 Wochen zu ahnden. Außerdem ist der Betrag, um den die Abgabe durch die strafbare Handlung verkürzt wurde, nachzuzahlen. Der nachzuzahlende Betrag kann bis auf das Dreifache erhöht werden. Strafbar macht sich ferner jede/jeder Abgabepflichtige, die/der der Bezirksverwaltungsbehörde die erforderlichen Bemessungsgrundlagen gemäß § 4 überhaupt nicht oder nicht termingemäß übermittelt. Sie/Er kann von dieser Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu € 727,00, im Uneinbringlichkeitsfall mit einer Arreststrafe von bis zu 4 Wochen bestraft werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1996, LGBl. Nr. 69/2001, LGBl. Nr. 23/2013

In Kraft seit 01.04.2013 bis 31.12.9999
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