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Die Bemessung der Abgabe erfolgt durch das Amt der Steiermärkischendie Landesregierung. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung jährlich bis zum 30.April dieser Dienststelle30. April Verzeichnisse über sämtliche Jagden nach dem Stande vom 1.April1. April desselben Jahres vorzulegen. Die hiezuhierzu nötigen Grundlagen sind zeitgerecht von den Abgabepflichtigen anzufordern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Die Bemessung der Abgabe erfolgt durch das Amt der Steiermärkischendie Landesregierung. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung jährlich bis zum 30.April dieser Dienststelle30. April Verzeichnisse über sämtliche Jagden nach dem Stande vom 1.April1. April desselben Jahres vorzulegen. Die hiezuhierzu nötigen Grundlagen sind zeitgerecht von den Abgabepflichtigen anzufordern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013