§ 4 Stmk. JagdAG

Steiermärkisches Jagdabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Die Bemessung der Abgabe erfolgt durch das Amt der Steiermärkischendie Landesregierung. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung jährlich bis zum 30.April dieser Dienststelle30. April Verzeichnisse über sämtliche Jagden nach dem Stande vom 1.April1. April desselben Jahres vorzulegen. Die hiezuhierzu nötigen Grundlagen sind zeitgerecht von den Abgabepflichtigen anzufordern.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.04.1965 bis 31.12.2013

Die Bemessung der Abgabe erfolgt durch das Amt der Steiermärkischendie Landesregierung. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung jährlich bis zum 30.April dieser Dienststelle30. April Verzeichnisse über sämtliche Jagden nach dem Stande vom 1.April1. April desselben Jahres vorzulegen. Die hiezuhierzu nötigen Grundlagen sind zeitgerecht von den Abgabepflichtigen anzufordern.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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