§ 10 Stmk. GG 1973 Zuständigkeit

Stmk. GG 1973 - Steiermärkisches Gasgesetz 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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