(1) Der Besitzer einer neu hergestellten oder einer geänderten Gasanlage ist verpflichtet, diese vor der Inbetriebnahme darauf überprüfen zu lassen, ob sie den Bestimmungen dieses Gesetzes, bei bewilligungspflichtigen Anlagen auch den Bestimmungen der Bewilligung, entspricht. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Abnahmebefund festzuhalten. Dieser ist vom Besitzer der Anlage aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzuweisen. Der Besitzer der Gasanlage ist verpflichtet, die im Abnahmebefund allenfalls festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben. Falls der Besitzer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, gilt § 5 Abs. 2 sinngemäß. Bei bewilligungspflichtigen Anlagen ist eine Zweitausfertigung des Abnahmebefundes vom Besitzer der Anlage der Behörde vorzulegen.
(2) Zur Überprüfung und Ausstellung des Abnahmebefundes im Sinne des Abs. 1 sind befugt:
a) | Gasversorgungsunternehmen; | |||||||||
b) | Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse; | |||||||||
c) | Personen, die nach den jeweils geltenden gewerberechtlichen Bestimmungen zur Herstellung, Änderung und Instandsetzung der zu überprüfenden Gasanlage befugt sind. |
(3) Ein Gasversorgungsunternehmen gemäß Abs.2 lit.a darf nur die von ihm versorgten Gasanlagen überprüfen, und zwar nur dann, wenn ihm hiezu Organe mit ausreichenden Fachkenntnissen zur Verfügung stehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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