(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 73/2001 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Bis zum 31. Dezember 2001 lautet § 9 Abs. 2 wie folgt:
“(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu S 270.000,– zu bestrafen.”
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2001
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