Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
Bestehende Gasanlagen können weiter betrieben werden. Stellt aber eine solche Anlage eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen dar, so hat die Behörde den weiteren Betrieb von der Erfüllung zweckentsprechender Auflagen abhängig zu machen oder erforderlichenfalls zu untersagen.
In Kraft seit 01.10.1973 bis 31.12.9999
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