(1) Die Organe der Behörde sind berechtigt, fremde Grundstücke und Räume zu betreten, wenn sie in Durchführung dieses Gesetzes die Ausführung, den Betrieb oder die Benützung von Gasanlagen beaufsichtigen.
(2) Ist eine Gasanlage mangelhaft und hat der Besitzer der Gasanlage der Aufforderung des Gasversorgungsunternehmens, den Mangel zu beheben, keine Folge geleistet (§ 4 Abs. 2), so hat die Behörde dem Besitzer der Anlage die Behebung der Gebrechen mit Bescheid aufzutragen.
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