§ 5 Stmk. GG 1973 Behördliche Befugnisse

Stmk. GG 1973 - Steiermärkisches Gasgesetz 1973

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Organe der Behörde sind berechtigt, fremde Grundstücke und Räume zu betreten, wenn sie in Durchführung dieses Gesetzes die Ausführung, den Betrieb oder die Benützung von Gasanlagen beaufsichtigen.

(2) Ist eine Gasanlage mangelhaft und hat der Besitzer der Gasanlage der Aufforderung des Gasversorgungsunternehmens, den Mangel zu beheben, keine Folge geleistet (§ 4 Abs. 2), so hat die Behörde dem Besitzer der Anlage die Behebung der Gebrechen mit Bescheid aufzutragen.

In Kraft seit 01.10.1973 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 Stmk. GG 1973


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 Stmk. GG 1973 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 Stmk. GG 1973


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 Stmk. GG 1973


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 Stmk. GG 1973 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 Stmk. GG 1973
§ 6 Stmk. GG 1973