§ 8 Stmk. GG 1973 Verhalten bei Gasausströmungen

Stmk. GG 1973 - Steiermärkisches Gasgesetz 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Wer Gasausströmungen, durch die Personen oder Eigentum gefährdet werden können, wahrnimmt, ist verpflichtet, falls die Ausströmung nicht sofort verhindert werden kann, allenfalls gefährdete Personen zu warnen und entweder die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, das Gasversorgungsunternehmen (§ 4 Abs. 3) oder die Behörde zu verständigen.

In Kraft seit 01.10.1973 bis 31.12.9999
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