(1) Die Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Erzeugung gasförmiger brennstoffe bedarf der Bewilligung der Behörde, wenn damit eine Gasmenge pro Stunde erzeugt wird, deren gesamter unterer Heizwert 60.000 kcal überschreitet.
(2) Die Errichtung oder Änderung einer Anlage zur Lagerung, Speicherung, Leitung und Verwendung gasförmiger Brennstoffe bedarf der Bewilligung der Behörde, wenn insgesamt mehr als 35 Kilogramm verflüssigter Gase oder mehr als 150 Liter bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase gelagert oder gespeichert werden.
(3) Der Bewilligung bedürfen ferner alle Anlagen, in denen Gas ab- oder umgefüllt wird.
(4) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Anlage den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht. In der Bewilligung können Auflagen erteilt werden, die der Sicherung der in diesem Gesetz festgelegten Erfordernisse dienen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/1987, LGBl. Nr. 73/2001
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