(1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Lagerung, Leitung und Verwendung gasförmiger Brennstoffe einschließlich der Abgasabführung (Gasanlagen). Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, sind die Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes und, soweit es sich um Feuerungsanlagen handelt, auch die Bestimmungen des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes anzuwenden.
(2) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind Angelegenheiten ausgenommen, die in der Gesetzgebung ausschließlich Bundessache oder der Grundsatzgesetzgebung des Bundes vorbehalten sind. Dieses Gesetz ist daher insbesondere in den Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt, des Bergwesens sowie des Dampfkessel- und Kraftfahrwesens nicht anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1995, LGBl. Nr. 73/2001
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