§ 3 Stmk. GG 1973 Erfordernisse für Gasanlagen

Stmk. GG 1973 - Steiermärkisches Gasgesetz 1973

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Gasanlagen sind in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben, daß das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet sowie eine Verunreinigung der Luft und Sachschaden vermieden wird.

(1a) Gasgeräte oder Teile derselben dürfen nur aufgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie, zusätzlich zu den Anforderungen des Abs. 1b, nach der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, zuletzt in der Fassung BGBl. II Nr. 351/1998, in Verkehr gebracht worden sind und mit der CE-Kennzeichnung nach dieser Verordnung versehen sind.

(1b) Vorschriftsmäßig verwendet werden die Anlagen, wenn sie

nach den Anweisungen des Herstellers vorschriftsmäßig eingebaut sind und regelmäßig gewartet werden,

mit den üblichen Schwankungen der Gasqualität und des Eingangsdrucks betrieben werden und

zweckentsprechend oder in einer normalerweise vorhersehbaren Weise verwendet werden.

(2) Der Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen des Abs. 1 bei Planung und Ausführung einer Gasanlage kann jedenfalls durch den Nachweis der Einhaltung der auf Grund des Gesetzes BGBl. Nr. 211/1992 (Kesselgesetz), in der Fassung BGBl. Nr. 468/1992, erlassenen Vorschriften sowie der Anwendung der einschlägigen Önormen im Sinne des Normengesetzes 1971, BGBl. Nr. 240, erbracht werden.

(3) Die Herstellung, Änderung oder Instandsetzung von Gasanlagen ist nur den zur Ausübung einer solchen Tätigkeit gesetzlich befugten Personen gestattet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2001

In Kraft seit 25.10.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 Stmk. GG 1973


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 Stmk. GG 1973 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 Stmk. GG 1973


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 Stmk. GG 1973


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 Stmk. GG 1973 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 Stmk. GG 1973
§ 4 Stmk. GG 1973