(1) Gasanlagen sind in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben, daß das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet sowie eine Verunreinigung der Luft und Sachschaden vermieden wird.
(1a) Gasgeräte oder Teile derselben dürfen nur aufgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie, zusätzlich zu den Anforderungen des Abs. 1b, nach der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, zuletzt in der Fassung BGBl. II Nr. 351/1998, in Verkehr gebracht worden sind und mit der CE-Kennzeichnung nach dieser Verordnung versehen sind.
(1b) Vorschriftsmäßig verwendet werden die Anlagen, wenn sie
– | nach den Anweisungen des Herstellers vorschriftsmäßig eingebaut sind und regelmäßig gewartet werden, | |||||||||
– | mit den üblichen Schwankungen der Gasqualität und des Eingangsdrucks betrieben werden und | |||||||||
– | zweckentsprechend oder in einer normalerweise vorhersehbaren Weise verwendet werden. |
(2) Der Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen des Abs. 1 bei Planung und Ausführung einer Gasanlage kann jedenfalls durch den Nachweis der Einhaltung der auf Grund des Gesetzes BGBl. Nr. 211/1992 (Kesselgesetz), in der Fassung BGBl. Nr. 468/1992, erlassenen Vorschriften sowie der Anwendung der einschlägigen Önormen im Sinne des Normengesetzes 1971, BGBl. Nr. 240, erbracht werden.
(3) Die Herstellung, Änderung oder Instandsetzung von Gasanlagen ist nur den zur Ausübung einer solchen Tätigkeit gesetzlich befugten Personen gestattet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2001
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