§ 10a Stmk. GBezG Bezugsfortzahlung

Steiermärkisches Gemeinde-Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2014 bis 31.12.9999

(1) Dem Bürgermeister gebührt bei Beendigung der Funktion eine Fortzahlung seiner monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlung gemäß § 4. Die Bezugsfortzahlung gebührt für die Dauer von längstens

1.

einem Monat bei einer durchgehenden Funktionsausübung von mindestens zwei Jahren,

2.

zwei Monaten bei einer durchgehenden Funktionsausübung von mindestens vier Jahren,

3.

drei Monaten bei einer durchgehenden Funktionsausübung von mindestens sechs Jahren,

4.

vier Monaten bei einer durchgehenden Funktionsausübung von mindestens acht Jahren,

5.

fünf Monaten bei einer durchgehenden Funktionsausübung von mindestens zehn Jahren und

6.

sechs Monaten bei einer durchgehenden Funktionsausübung von mindestens zwölf Jahren.

(2) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen

1.

für die neuerliche Ausübung einer in diesem Gesetz oder in vergleichbaren Bundes- oder Landesgesetzen genannten Funktion oder für eine Funktion im Rahmen der Europäischen Union,

2.

für eine sonstige Erwerbstätigkeit, sofern der Anspruch nicht über die sozialversicherungsrechtliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG hinausgeht, oder im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 2 2. Satz AlVG, BGBl Nr. 609/1977 idF BGBl I Nr. 94/2014, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder

3.

aus einem Ruhe- oder Versorgungsbezug

besteht.

(3) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn

1.

ein Anspruch auf eine Geldleistung nach Abs. 2 deswegen nicht besteht, weil der Anspruchsberechtigte darauf verzichtet hat oder

2.

ein Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug deswegen nicht besteht, weil der Anspruchsberechtigte einen hierfürhiefür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat.

(4) Hat der Anspruchsberechtigte aufgrund einer früheren Tätigkeit eine der Bezugsfortzahlung vergleichbare Leistung nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Union erhalten, so ist diese auf den Bezugsfortzahlungsanspruch anzurechnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 86/2013, LGBl. Nr. 152/2014

Stand vor dem 30.12.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.12.2014

(1) Dem Bürgermeister gebührt bei Beendigung der Funktion eine Fortzahlung seiner monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlung gemäß § 4. Die Bezugsfortzahlung gebührt für die Dauer von längstens

1.

einem Monat bei einer durchgehenden Funktionsausübung von mindestens zwei Jahren,

2.

zwei Monaten bei einer durchgehenden Funktionsausübung von mindestens vier Jahren,

3.

drei Monaten bei einer durchgehenden Funktionsausübung von mindestens sechs Jahren,

4.

vier Monaten bei einer durchgehenden Funktionsausübung von mindestens acht Jahren,

5.

fünf Monaten bei einer durchgehenden Funktionsausübung von mindestens zehn Jahren und

6.

sechs Monaten bei einer durchgehenden Funktionsausübung von mindestens zwölf Jahren.

(2) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen

1.

für die neuerliche Ausübung einer in diesem Gesetz oder in vergleichbaren Bundes- oder Landesgesetzen genannten Funktion oder für eine Funktion im Rahmen der Europäischen Union,

2.

für eine sonstige Erwerbstätigkeit, sofern der Anspruch nicht über die sozialversicherungsrechtliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG hinausgeht, oder im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 2 2. Satz AlVG, BGBl Nr. 609/1977 idF BGBl I Nr. 94/2014, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder

3.

aus einem Ruhe- oder Versorgungsbezug

besteht.

(3) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn

1.

ein Anspruch auf eine Geldleistung nach Abs. 2 deswegen nicht besteht, weil der Anspruchsberechtigte darauf verzichtet hat oder

2.

ein Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug deswegen nicht besteht, weil der Anspruchsberechtigte einen hierfürhiefür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat.

(4) Hat der Anspruchsberechtigte aufgrund einer früheren Tätigkeit eine der Bezugsfortzahlung vergleichbare Leistung nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Union erhalten, so ist diese auf den Bezugsfortzahlungsanspruch anzurechnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 86/2013, LGBl. Nr. 152/2014

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