§ 10 Stmk. GBezG

Steiermärkisches Gemeinde-Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Den übrigen Gemeindevorstandsmitgliedern gebührt ein Bezug in der Höhe von 20 % des Bezuges des Bürgermeisters.

(2) Den Obmännern der Ausschüsse, den Ortsvorstehern und solchen Gemeinderatsmitgliedern, die vom Gemeinderat mit besonderen Aufgaben betraut werden, kann nach Maßgabe ihrer Tätigkeit ein Bezug gewährt werden. Dieser Bezug darf den Bezug, der sich aus Abs. 1 ergibt, nicht überschreiten.

(3) Dem OrtsteilbürgermeisterDen Ortsvorstehern gebührt ein Bezug in der Höhe von 3020 % des Bezuges des Bürgermeisters (§ 6 Abs. 1) mit der Maßgabe, dass nicht die Einwohnerzahl der Gemeinde, sondern die des jeweiligen Ortsverwaltungsteils, für den der Ortsvorsteher bestellt wurde, ausschlaggebend ist.

(4) Wenn für den Ortsteilbürgermeister aufgrund seiner besonderen Aufgabenstellung eine erhöhte Arbeitsbelastung anfällt, kann unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde der Gemeinderat durch Beschluss, der zu begründen ist, seinen Bezug gemäß Abs(Anm. 3 um 25 % erhöhen. Dieser Beschluss ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.: entfallen)

(5) Der Bezug des Ortsteilbürgermeisters darf jedenfalls den Bezug des Vizebürgermeisters der betreffenden Gemeinde nicht überschreiten(Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1999, LGBl. Nr. 86/2013, LGBl. Nr. 114/2020

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2020

(1) Den übrigen Gemeindevorstandsmitgliedern gebührt ein Bezug in der Höhe von 20 % des Bezuges des Bürgermeisters.

(2) Den Obmännern der Ausschüsse, den Ortsvorstehern und solchen Gemeinderatsmitgliedern, die vom Gemeinderat mit besonderen Aufgaben betraut werden, kann nach Maßgabe ihrer Tätigkeit ein Bezug gewährt werden. Dieser Bezug darf den Bezug, der sich aus Abs. 1 ergibt, nicht überschreiten.

(3) Dem OrtsteilbürgermeisterDen Ortsvorstehern gebührt ein Bezug in der Höhe von 3020 % des Bezuges des Bürgermeisters (§ 6 Abs. 1) mit der Maßgabe, dass nicht die Einwohnerzahl der Gemeinde, sondern die des jeweiligen Ortsverwaltungsteils, für den der Ortsvorsteher bestellt wurde, ausschlaggebend ist.

(4) Wenn für den Ortsteilbürgermeister aufgrund seiner besonderen Aufgabenstellung eine erhöhte Arbeitsbelastung anfällt, kann unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde der Gemeinderat durch Beschluss, der zu begründen ist, seinen Bezug gemäß Abs(Anm. 3 um 25 % erhöhen. Dieser Beschluss ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.: entfallen)

(5) Der Bezug des Ortsteilbürgermeisters darf jedenfalls den Bezug des Vizebürgermeisters der betreffenden Gemeinde nicht überschreiten(Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1999, LGBl. Nr. 86/2013, LGBl. Nr. 114/2020

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