§ 26 Stmk. BG

Steiermärkisches Bezügegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.10.1991 bis 31.12.9999

Hat ein ehemaliges Mitglied des Steiermärkischen LandtagesAuf die nach diesem Artikel zustehenden Ansprüche ist § 38 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, das im Jahre 1934 dem Landtag angehört hat, infolge politischer oder rassischer Verfolgungdaß der darin vorgesehenen Vergleichsberechnung die Ermittlungsgrundlage für den Tod gefunden, so gebühren seinen Hinterbliebenen Versorgungsbezüge unter voller AnrechnungRuhebezug eines Landesrates zugrundezulegen ist.

Anm.: in der Zeit vom Ausscheiden aus der Körperschaft im Jahre 1934 bis zum 26.April 1945Fassung LGBl. Nr. 16/1984, LGBl. Nr. 13/1985, LGBl. Nr. 82/1991

Stand vor dem 02.10.1991

In Kraft vom 01.07.1972 bis 02.10.1991

Hat ein ehemaliges Mitglied des Steiermärkischen LandtagesAuf die nach diesem Artikel zustehenden Ansprüche ist § 38 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, das im Jahre 1934 dem Landtag angehört hat, infolge politischer oder rassischer Verfolgungdaß der darin vorgesehenen Vergleichsberechnung die Ermittlungsgrundlage für den Tod gefunden, so gebühren seinen Hinterbliebenen Versorgungsbezüge unter voller AnrechnungRuhebezug eines Landesrates zugrundezulegen ist.

Anm.: in der Zeit vom Ausscheiden aus der Körperschaft im Jahre 1934 bis zum 26.April 1945Fassung LGBl. Nr. 16/1984, LGBl. Nr. 13/1985, LGBl. Nr. 82/1991

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten