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Hat ein ehemaliges Mitglied des Steiermärkischen LandtagesAuf die nach diesem Artikel zustehenden Ansprüche ist § 38 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, das im Jahre 1934 dem Landtag angehört hat, infolge politischer oder rassischer Verfolgungdaß der darin vorgesehenen Vergleichsberechnung die Ermittlungsgrundlage für den Tod gefunden, so gebühren seinen Hinterbliebenen Versorgungsbezüge unter voller AnrechnungRuhebezug eines Landesrates zugrundezulegen ist.
Anm.: in der Zeit vom Ausscheiden aus der Körperschaft im Jahre 1934 bis zum 26.April 1945Fassung LGBl. Nr. 16/1984, LGBl. Nr. 13/1985, LGBl. Nr. 82/1991
Hat ein ehemaliges Mitglied des Steiermärkischen LandtagesAuf die nach diesem Artikel zustehenden Ansprüche ist § 38 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, das im Jahre 1934 dem Landtag angehört hat, infolge politischer oder rassischer Verfolgungdaß der darin vorgesehenen Vergleichsberechnung die Ermittlungsgrundlage für den Tod gefunden, so gebühren seinen Hinterbliebenen Versorgungsbezüge unter voller AnrechnungRuhebezug eines Landesrates zugrundezulegen ist.
Anm.: in der Zeit vom Ausscheiden aus der Körperschaft im Jahre 1934 bis zum 26.April 1945Fassung LGBl. Nr. 16/1984, LGBl. Nr. 13/1985, LGBl. Nr. 82/1991