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(1) Den Mitgliedern der Steiermärkischen Landesregierung gebührt ein Dienstwagen und im Hinblick auf § 28 Abs. 9 L-VG 1960 eine Amtswohnung.
(2) Kann ihnen eine Amtswohnung oderWird ein Dienstwagensolcher nicht zur Verfügung gestellt werden, so ist ihnen eine Entschädigung zu gewähren. DieDiese Entschädigung für die Amtswohnung beträgt 15 v. H. des Bezuges. Die Entschädigung für den Dienstwagen ist unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift für die Bediensteten des Landes Steiermark von der Steiermärkischen Landesregierung zu bestimmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/1981
(1) Den Mitgliedern der Steiermärkischen Landesregierung gebührt ein Dienstwagen und im Hinblick auf § 28 Abs. 9 L-VG 1960 eine Amtswohnung.
(2) Kann ihnen eine Amtswohnung oderWird ein Dienstwagensolcher nicht zur Verfügung gestellt werden, so ist ihnen eine Entschädigung zu gewähren. DieDiese Entschädigung für die Amtswohnung beträgt 15 v. H. des Bezuges. Die Entschädigung für den Dienstwagen ist unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift für die Bediensteten des Landes Steiermark von der Steiermärkischen Landesregierung zu bestimmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/1981