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(1) Wer an einem öffentlichen Ortin aufdringlicher Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten und Beschimpfen, um Geld oder geldwerte Sachen bettelt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2) Die Gemeinde kann dasWer eine unmündige minderjährige Person (im Sinne des § 21 ABGB) zum Betteln um Geld, in welcher Form auch immer, veranlasst oder geldwerte Sachen durch Verordnung an bestimmten öffentlichen Orten und für bestimmte Zeitendiese bei der Bettelei mitführt, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion nach Anhörung dieser Behörde, für zulässig erklären (Erlaubnisbereich).
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht auch, wer im Erlaubnisbereich (Abseine Verwaltungsübertretung. 2)
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005, LGBl. Nr. 37/2011, LGBl. Nr. 3/2013
(1) Wer an einem öffentlichen Ortin aufdringlicher Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten und Beschimpfen, um Geld oder geldwerte Sachen bettelt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2) Die Gemeinde kann dasWer eine unmündige minderjährige Person (im Sinne des § 21 ABGB) zum Betteln um Geld, in welcher Form auch immer, veranlasst oder geldwerte Sachen durch Verordnung an bestimmten öffentlichen Orten und für bestimmte Zeitendiese bei der Bettelei mitführt, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion nach Anhörung dieser Behörde, für zulässig erklären (Erlaubnisbereich).
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht auch, wer im Erlaubnisbereich (Abseine Verwaltungsübertretung. 2)
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005, LGBl. Nr. 37/2011, LGBl. Nr. 3/2013