§ 3a StLSG Bettelei

Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2013 bis 31.12.9999
(1. 5. 2011 – 16.1.2013)

(1) Wer an einem öffentlichen Ortin aufdringlicher Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten und Beschimpfen, um Geld oder geldwerte Sachen bettelt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) Die Gemeinde kann dasWer eine unmündige minderjährige Person (im Sinne des § 21 ABGB) zum Betteln um Geld, in welcher Form auch immer, veranlasst oder geldwerte Sachen durch Verordnung an bestimmten öffentlichen Orten und für bestimmte Zeitendiese bei der Bettelei mitführt, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion nach Anhörung dieser Behörde, für zulässig erklären (Erlaubnisbereich).

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht auch, wer im Erlaubnisbereich (Abseine Verwaltungsübertretung. 2)

1.

unmündige minderjährige Personen bei der Bettelei mitführt oder solche Personen zum Betteln, in welcher Form auch immer, veranlasst oder

2.

in aufdringlicher Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten und Beschimpfen, durch Nachgehen oder durch Zugehen auf eine Person, um Geld oder geldwerte Sachen bettelt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005, LGBl. Nr. 37/2011, LGBl. Nr. 3/2013

Stand vor dem 17.01.2013

In Kraft vom 01.06.2011 bis 17.01.2013
(1. 5. 2011 – 16.1.2013)

(1) Wer an einem öffentlichen Ortin aufdringlicher Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten und Beschimpfen, um Geld oder geldwerte Sachen bettelt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) Die Gemeinde kann dasWer eine unmündige minderjährige Person (im Sinne des § 21 ABGB) zum Betteln um Geld, in welcher Form auch immer, veranlasst oder geldwerte Sachen durch Verordnung an bestimmten öffentlichen Orten und für bestimmte Zeitendiese bei der Bettelei mitführt, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion nach Anhörung dieser Behörde, für zulässig erklären (Erlaubnisbereich).

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht auch, wer im Erlaubnisbereich (Abseine Verwaltungsübertretung. 2)

1.

unmündige minderjährige Personen bei der Bettelei mitführt oder solche Personen zum Betteln, in welcher Form auch immer, veranlasst oder

2.

in aufdringlicher Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten und Beschimpfen, durch Nachgehen oder durch Zugehen auf eine Person, um Geld oder geldwerte Sachen bettelt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005, LGBl. Nr. 37/2011, LGBl. Nr. 3/2013

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