§ 3 StLSG Ehrenkränkung

Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Wer vorsätzlich

1.

einen anderen einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet wäre, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen,

2.

einem anderen eine gerichtlichin die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende strafbare Handlung vorwirft, für die die Strafe schon vollzogen oder, wenn auch nur bedingt, nachgesehen oder nachgelassen oder für die der Ausspruch der Strafe vorläufig aufgeschoben worden ist,

3.

einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer körperlichen Misshandlung bedroht,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, die Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung.

(2) Der Wahrheitsbeweis, der Beweis des guten Glaubens, die Einwendung der Erfüllung einer Rechtspflicht oder der Ausübung eines Rechtes, die Einwendung der Nötigung durch besondere Umstände sowie die Einwendung der gerechtfertigten Entrüstung sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 111 Abs. 3, 112, 114 und 115 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974 in der Fassung BGBl. I Nr. 15/2004 zulässig.

(3) Ehrenkränkungen sind Privatanklagesachen (§ 56 VStG).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 20.04.2005 bis 31.12.2013

(1) Wer vorsätzlich

1.

einen anderen einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet wäre, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen,

2.

einem anderen eine gerichtlichin die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende strafbare Handlung vorwirft, für die die Strafe schon vollzogen oder, wenn auch nur bedingt, nachgesehen oder nachgelassen oder für die der Ausspruch der Strafe vorläufig aufgeschoben worden ist,

3.

einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer körperlichen Misshandlung bedroht,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, die Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung.

(2) Der Wahrheitsbeweis, der Beweis des guten Glaubens, die Einwendung der Erfüllung einer Rechtspflicht oder der Ausübung eines Rechtes, die Einwendung der Nötigung durch besondere Umstände sowie die Einwendung der gerechtfertigten Entrüstung sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 111 Abs. 3, 112, 114 und 115 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974 in der Fassung BGBl. I Nr. 15/2004 zulässig.

(3) Ehrenkränkungen sind Privatanklagesachen (§ 56 VStG).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten