§ 65 StKAG Öffentliche Stellenausschreibung

StKAG - Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Stelle der ärztlichen Leiterin/des ärztlichen Leiters einer öffentlichen Krankenanstalt sowie die Stellen jener Ärztinnen/Ärzte bzw. Zahnärztinnen/Zahnärzte, die eine Abteilung, ein Departement, einen Fachschwerpunkt, eine Prosektur oder ein Ambulatorium in einer öffentlichen Krankenanstalt leiten oder als ständige Konsiliarärztinnen/Konsiliarärzte oder als Konsiliarzahnärztinnen/Konsiliarzahnärzte bestellt werden sollen, weiters die Stellen jener Apothekerinnen/Apotheker, die mit der Leitung einer Anstaltsapotheke betraut werden sollen, und die Stelle der verantwortlichen Leiterin/des verantwortlichen Leiters der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten sowie der verantwortlichen Leiterin/des verantwortlichen Leiters des Pflegedienstes sind öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung ist unter Angabe der bei der Anstellung zur Anwendung gelangenden Dienstvorschriften auch in dem jeweils für Kundmachungen der Landesregierung bestimmten Amtsblatt zu verlautbaren. Für die Bewerbung ist eine Frist von mindestens vier Wochen einzuräumen. Von der Ausschreibung ist die Ärztekammer für Steiermark bzw. die Landeszahnärztekammer für Steiermark bzw. die Österreichische Apothekerkammer in Kenntnis zu setzen, soweit es sich um Arzt-, Zahnarzt- oder Apothekerstellen handelt.

(2) Die Stellen, die auf Grund der einschlägigen Hochschulvorschriften besetzt werden, sowie die Stellen der auf Zeit bestellten Konsiliarärztinnen/Konsiliarärzte bzw. Konsiliarzahnärztinnen/Konsiliarzahnärzte sind von den Bestimmungen des Abs. 1 ausgenommen.

(3) Die Bewerbungsgesuche sind mit den erforderlichen Urkunden zum Nachweis des Alters und der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen bzw. des Apothekerberufes, weiters mit den Nachweisen über die Ausbildung und bisherige fachliche Tätigkeit, mit den allenfalls von den Bewerberinnen/Bewerbern verfassten wissenschaftlichen Arbeiten sowie einem Lebenslauf zu belegen. Wer ein Bewerbungsgesuch einreicht und nicht im öffentlichen Dienst steht, hat überdies ein amtsärztliches Zeugnis über ihren/seinen Gesundheitszustand und eine Strafregisterbescheinigung beizubringen.

(4) Die eingelaufenen Bewerbungsgesuche, mit Ausnahme der für die Dienstposten von Verwaltungsleiterinnen/Verwaltungsleitern und von Leiterinnen/Leitern des Pflegedienstes bestimmten, sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt mit allen Unterlagen einschließlich eingeholter Dienstbeschreibungen dem Landessanitätsrat zur Begutachtung der Bewerberinnen/Bewerber hinsichtlich ihrer fachlichen Befähigung für die angestrebte Stelle vorzulegen. Im Gutachten ist neben der fachlichen Beurteilung eine Reihung der Bewerberinnen/Bewerber vorzunehmen, die zu begründen ist.

(5) Dem Antrag auf Genehmigung einer ärztlichen Leiterin/eines ärztlichen Leiters (Prosektors) sind die Gesuche und Unterlagen aller Bewerberinnen/Bewerber anzuschließen.

In Kraft seit 07.12.2012 bis 31.12.9999
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