(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist abzuändern oder zurückzunehmen, wenn eine für die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung vorgeschriebene Voraussetzung, insbesondere durch eine Änderung der Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 G-ZG bzw. des Landeskrankenanstaltenplanes weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt.
(2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist abzuändern oder zurückzunehmen, wenn
1. | eine für die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Erteilung der Betriebsbewilligung ausgeschlossen hätte, nachträglich hervorkommt; | |||||||||
2. | der Betrieb der Krankenanstalt nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Betriebsbewilligung aufgenommen oder entgegen den Vorschriften des § 53 unterbrochen oder die Krankenanstalt aufgelassen worden ist. |
(3) Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten kann zurückgenommen werden, wenn sonstige schwer wiegende Mängel trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten Frist nicht behoben werden.
(4) Die Landesregierung kann eine unerstreckbare Frist von höchstens einem Jahr zur Behebung des Mangels einräumen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 3/2018
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