§ 21 StKAG Kollegiale Führung

StKAG - Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Bei öffentlichen Krankenanstalten sowie bei allgemeinen Krankenanstalten und Sonderkrankenanstalten, die von einer Gebietskörperschaft oder einem Sozialversicherungsträger betrieben werden oder die Beiträge zum Betriebsabgang erhalten, hat deren Rechtsträger unbeschadet seiner Verfügungsrechte zur Besorgung der Aufgaben, die den ärztlichen, den Verwaltungs- und den Pflegebereich gemeinsam berühren, die kollegiale Führung der Krankenanstalt durch die Personen, die zur ärztlichen Leitung, zur Verwaltungsleitung und zur Leitung des Pflegedienstes (Anstaltsleitung) bestellt sind, vorzusehen.

(2) Der Rechtsträger einer im Abs. 1 bezeichneten Krankenanstalt kann mit Bewilligung der Landesregierung von der Einrichtung einer kollegialen Führung Abstand nehmen, wenn dies im Interesse einer effizienten Organisation und Betriebsführung geboten ist. Im Bewilligungsverfahren ist der Gesundheitsfonds Steiermark zu hören.

(3) Die Aufgaben der Anstaltsleitung, die Grundzüge für ihre Tätigkeit und die Geschäftsführung sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt in den Anstaltsordnungen festzulegen.

(4) Die durch Entscheidungen der kollegialen Führung in ihrem Aufgabenbereich unmittelbar betroffenen Mitglieder der Anstaltsleitung haben ein Appellationsrecht an den jeweiligen Rechtsträger. Bis dahin kann bei Gefahr im Verzug jedes Mitglied der Anstaltsleitung für den eigenen Bereich Verfügungen treffen; handelt es sich um Fragen der Pflege als Teil der medizinischen Behandlung, so steht die Entscheidung für den Fall, dass keine Übereinstimmung erzielt werden kann, jedenfalls der ärztlichen Leiterin/dem ärztlichen Leiter zu.

(5) Durch die kollegiale Führung dürfen die der ärztlichen Leitung, der Verwaltungsleitung und der Pflegedienstleitung nach § 22 Abs. 1, § 39 Abs. 1 und § 42 Abs. 1 zukommenden Aufgaben nicht beeinträchtigt werden. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass die kollegiale Führung ihre Aufgaben hinsichtlich der Maßnahmen der Qualitätssicherung gemäß § 30 Abs. 3 erfüllen kann.

(6) In einer Krankenanstalt, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre der Medizinischen Universität Graz dient und in der eine kollegiale Führung eingerichtet ist, ist die Rektorin/der Rektor oder eine Universitätsprofessorin/ein Universitätsprofessor der Medizinischen Universität Graz, die/der von der Universität vorgeschlagen wurde, den Sitzungen der kollegialen Führung mit beratender Stimme beizuziehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 3/2018

In Kraft seit 09.01.2018 bis 31.12.9999
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