§ 25 StKAG Untersuchungen und Behandlungen

Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Ärztliche bzw. zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen dürfen in Krankenanstalten nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen bzw. zahnmedizinischen Wissenschaft vorgenommen werden. Erforschungen und Erprobungen neuer Grundsätze und neuer Methoden sind vornehmlich Angelegenheiten der zugleich dem Unterricht an der Medizinischen UniversitätenUniversität Graz dienenden Krankenanstalten (Kliniken).

(2) Untersuchungen und Behandlungen dürfen an einer Patientin/einem Patienten nur mit deren/dessen Einwilligung durchgeführt werden; fehltDie Rechtsträger der Patientin/dem Patienten in diesen AngelegenheitenKrankenanstalten haben die Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist – sofern die Vornahme der medizinischen Behandlung nicht durch eine verbindliche Patientenverfügung ausgeschlossen ist – die Zustimmung ihres/seines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Einwilligung oder Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Einwilligung der Patientin/des Patienten oder derin die medizinische Behandlung sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass die Aufklärung im gebotenen Maß erfolgen kann.

(3) Ist eine Einwilligung bzw. Zustimmung ihres/seines gesetzlichen Vertreters oder mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters verbundene Aufschub das Leben gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wärenach den § 252 Abs. Über4, § 253 Abs. 3 und § 254 Abs. 3 ABGB nicht erforderlich, entscheidet über die Notwendigkeit oder Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet die ärztliche Leitung der Krankenanstalt oder die/der für die Leitung der betreffenden Anstaltsabteilung verantwortliche Ärztin/Arzt bzw. Zahnärztin/Zahnarzt. Ist eine Abteilung in DepartementsDepartments bzw. Fachschwerpunkte gegliedert, so entscheidet darüber die DepartementleitungDepartmentleitung bzw. die Leitung des Fachschwerpunktes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 3/2018

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 07.12.2012 bis 30.06.2018

(1) Ärztliche bzw. zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen dürfen in Krankenanstalten nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen bzw. zahnmedizinischen Wissenschaft vorgenommen werden. Erforschungen und Erprobungen neuer Grundsätze und neuer Methoden sind vornehmlich Angelegenheiten der zugleich dem Unterricht an der Medizinischen UniversitätenUniversität Graz dienenden Krankenanstalten (Kliniken).

(2) Untersuchungen und Behandlungen dürfen an einer Patientin/einem Patienten nur mit deren/dessen Einwilligung durchgeführt werden; fehltDie Rechtsträger der Patientin/dem Patienten in diesen AngelegenheitenKrankenanstalten haben die Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist – sofern die Vornahme der medizinischen Behandlung nicht durch eine verbindliche Patientenverfügung ausgeschlossen ist – die Zustimmung ihres/seines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Einwilligung oder Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Einwilligung der Patientin/des Patienten oder derin die medizinische Behandlung sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass die Aufklärung im gebotenen Maß erfolgen kann.

(3) Ist eine Einwilligung bzw. Zustimmung ihres/seines gesetzlichen Vertreters oder mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters verbundene Aufschub das Leben gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wärenach den § 252 Abs. Über4, § 253 Abs. 3 und § 254 Abs. 3 ABGB nicht erforderlich, entscheidet über die Notwendigkeit oder Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet die ärztliche Leitung der Krankenanstalt oder die/der für die Leitung der betreffenden Anstaltsabteilung verantwortliche Ärztin/Arzt bzw. Zahnärztin/Zahnarzt. Ist eine Abteilung in DepartementsDepartments bzw. Fachschwerpunkte gegliedert, so entscheidet darüber die DepartementleitungDepartmentleitung bzw. die Leitung des Fachschwerpunktes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 3/2018

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten