§ 19 StKAG

StKAG - Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Rechtsträger der Krankenanstalt ist unter Beachtung des Anstaltszweckes und des Leistungsangebotes verpflichtet, Sorge zu tragen, dass die Rechte der Patientinnen/Patienten in der Krankenanstalt beachtet werden und dass den Patientinnen/Patienten die Wahrnehmung ihrer Rechte in der Krankenanstalt ermöglicht wird.
  2. (2)Absatz 2Dies betrifft insbesondere folgende Patientinnen-/Patientenrechte:
    1.  1.Ziffer einsRecht auf Informationsmöglichkeit über die zustehenden Patientinnen-/Patientenrechte;
    2.  2.Ziffer 2Recht auf rücksichtsvolle Behandlung;
    3.  3.Ziffer 3Recht auf Verschwiegenheit (§ 35);Recht auf Verschwiegenheit (Paragraph 35,);
    4.  4.Ziffer 4Recht auf Aufklärung und Information über Behandlungsmöglichkeiten samt Risiken sowie Recht auf aktive Beteiligung an den ihren Gesundheitszustand betreffenden Entscheidungsprozessen;
    5.  5.Ziffer 5Recht auf Zustimmung zur Behandlung oder Verweigerung der Behandlung (§ 25 Abs. 2);Recht auf Zustimmung zur Behandlung oder Verweigerung der Behandlung (Paragraph 25, Absatz 2,);
    6.  6.Ziffer 6Recht auf Einsichtnahme in die Krankengeschichte bzw. auf Zurverfügungstellung von Kopien (Art. 15 Abs. 3 DSGVO);Recht auf Einsichtnahme in die Krankengeschichte bzw. auf Zurverfügungstellung von Kopien (Artikel 15, Absatz 3, DSGVO);
    7.  7.Ziffer 7Recht darauf, dass ausreichend Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten mit der Außenwelt bestehen und dass Vertrauenspersonen der Patientin/des Patienten im Fall einer nachhaltigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes auch außerhalb der Besuchszeiten Kontakt mit der Patientin/dem Patienten aufnehmen können;
    8.  8.Ziffer 8Möglichkeit einer seelsorgerischen Betreuung auf Wunsch der Patientin/des Patienten;
    9.  9.Ziffer 9Recht auf vorzeitige Entlassung nach Maßgabe des § 70 Abs. 4 bis 6;Recht auf vorzeitige Entlassung nach Maßgabe des Paragraph 70, Absatz 4 bis 6;
    10. 10.Ziffer 10Recht auf Ausstellung eines Entlassungsbriefes (§ 70 Abs. 2);Recht auf Ausstellung eines Entlassungsbriefes (Paragraph 70, Absatz 2,);
    11. 11.Ziffer 11Recht auf Einbringung von Anregungen und Beschwerden;
    12. 12.Ziffer 12Recht auf ausreichende Wahrung der Intimsphäre auch in Mehrbetträumen;
    13. 13.Ziffer 13Möglichkeit einer psychologischen Unterstützung auf Wunsch der Patientin/des Patienten;
    14. 14.Ziffer 14Recht auf möglichst kindergerechte Ausstattung der Krankenräume bei stationärer Versorgung von Kindern;
    15. 15.Ziffer 15Recht auf Sicherstellung eines würdevollen Sterbens und die Möglichkeit der Kontaktpflege von Vertrauenspersonen mit dem Sterbenden;
    16. 16.Ziffer 16Recht auf medizinische Information, die auf Wunsch der Patientin/des Patienten ihr/ihm oder Vertrauenspersonen gegenüber durch eine/einen zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärztin/berechtigten Arzt in möglichst verständlicher und schonungsvoller Art gegeben wird.
  3. (3)Absatz 3Die Organisations- und Behandlungsabläufe in der Krankenanstalt sind nach den Bedürfnissen der Patientinnen/Patienten so weit auszurichten, als dadurch ein ungestörter und effizienter Betriebsablauf nicht nachteilig beeinträchtigt wird; dabei ist auf die Möglichkeit des Rechtsträgers und die kostengünstige Erbringung von Anstaltsleistungen Bedacht zu nehmen.
  4. (3a)Absatz 3 aDie Rechtsträger von Krankenanstalten sind verpflichtet, Patientinnen/Patienten klare Preisinformationen zur Verfügung zu stellen, soweit diese im Zeitpunkt der Aufnahme vorhersehbar sind und die Leistungen nicht über den Gesundheitsfonds Steiermark abgerechnet oder durch einen inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden.
  5. (4)Absatz 4Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat dafür zu sorgen, dass die Patientinnen/Patienten bzw. deren Vertrauenspersonen über ihre Rechte und deren Durchsetzung in der Krankenanstalt sowie auf Verlangen über die Haftpflichtversicherung nach § 17 schriftlich informiert werden.Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat dafür zu sorgen, dass die Patientinnen/Patienten bzw. deren Vertrauenspersonen über ihre Rechte und deren Durchsetzung in der Krankenanstalt sowie auf Verlangen über die Haftpflichtversicherung nach Paragraph 17, schriftlich informiert werden.
  6. (5)Absatz 5In jeder Krankenanstalt ist den Patientinnen/Patienten eine Person oder Stelle bekannt zu geben, die ihnen für Informationen, Anregungen oder Beschwerden zur Verfügung steht.
  7. (6)Absatz 6Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die Patientinnen/Patienten über die Steiermärkische Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung zu informieren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 123/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 123 aus 2024,

In Kraft seit 15.11.2024 bis 31.12.9999
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