§ 16 StKAG

StKAG - Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.01.2025
  1. (1)Absatz einsDie Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt (§ 4 bzw. § 7) erlischt, wennDie Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt (Paragraph 4, bzw. Paragraph 7,) erlischt, wenn
    1. 1.Ziffer einsnach Erteilung der Errichtungsbewilligung nicht innerhalb von fünf Jahren die Betriebsbewilligung (§ 6 bzw. § 9) erteilt worden ist, wobei Änderungen der Errichtungsbewilligung gem. § 12 den Lauf der Frist nicht beeinflussen;nach Erteilung der Errichtungsbewilligung nicht innerhalb von fünf Jahren die Betriebsbewilligung (Paragraph 6, bzw. Paragraph 9,) erteilt worden ist, wobei Änderungen der Errichtungsbewilligung gem. Paragraph 12, den Lauf der Frist nicht beeinflussen;
    2. 2.Ziffer 2der Anstaltsbetrieb mehr als fünf Jahre unterbrochen worden ist.
  2. (2)Absatz 2Die im Abs. 1 gesetzten Fristen können auf Grund eines zumindest drei Monate vor ihrem Ablauf eingebrachten Antrages aus wichtigem Grund einmal um maximal fünf Jahre verlängert werden. Durch den Antrag wird die Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung erstreckt.Die im Absatz eins, gesetzten Fristen können auf Grund eines zumindest drei Monate vor ihrem Ablauf eingebrachten Antrages aus wichtigem Grund einmal um maximal fünf Jahre verlängert werden. Durch den Antrag wird die Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung erstreckt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 123/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 123 aus 2024,

In Kraft seit 15.11.2024 bis 31.12.9999
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