Norm: StGG Art14StGG Art15StGG Art16StV St Germain Art63 Abs2
Rechtssatz: Bei den staatlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften handelt es sich um Körperschaften öffentlichen Rechts. Sie ordnen und verwalten ihre inneren Angelegenheiten selbständig (VfSlg 11.300); zu diesen Angelegenheiten zählt auch die Ausbildung der Amtsträger. Staatlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften handeln bei der Ausbildung von Geistlichen und... mehr lesen...
Norm: StGG Art14StGG Art15StGG Art16StGG Art17 Abs4StV St Germain Art63 Abs2
Rechtssatz: Für gesetzlich nicht anerkannten Religionsgemeinschaften ist in der österreichischen Rechtsordnung kein schulischer Religionsunterricht vorgesehen. Entscheidungstexte 10 ObS 137/97p Entscheidungstext OGH 19.08.1997 10 ObS 137/97p Veröff: SZ 70/158 ... mehr lesen...