§ 59 StGB Verjährung der Vollstreckbarkeit

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Vollstreckbarkeit einer lebenslangen Freiheitsstrafe, einer Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren, einer wegen einer strafbaren Handlung nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt verhängten Strafe und einer Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt oder für gefährliche Rückfallstäter verjährt nicht.
  2. (2)Absatz 2Die Vollstreckbarkeit anderer Strafen, einer Abschöpfung der Bereicherung, eines Verfalls und vorbeugender Maßnahmen erlischt durch Verjährung. Die Frist für die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, in der auf die Strafe, den Verfall oder die vorbeugende Maßnahme erkannt worden ist.
  3. (3)Absatz 3Die Frist beträgt
  1. (4)Absatz 4Ist gleichzeitig auf mehrere Strafen oder vorbeugende Maßnahmen erkannt worden, so richtet sich die Verjährung der Vollstreckbarkeit aller dieser Strafen oder Maßnahmen nach der Strafe oder Maßnahme, für die die längste Verjährungsfrist vorgesehen ist. Sind eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe gleichzeitig verhängt worden, so ist zur Berechnung der Verjährungsfrist die Ersatzfreiheitsstrafe zur Freiheitsstrafe hinzuzurechnen.
In Kraft seit 01.03.2023 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 59 StGB


Halllo zusammen von marion zum § 59 StGB

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eine Freundin von mir wurde 2007 zu einer Haftstrafe von 30 Monaten verurteilt .sie hat diese jedoch nie angetreten da sie sich im Ausland aufhielt und erst jetzt davon erfahren. Gibt es eine Verjährung für das? Sie ist inzwischen 74 Jahre alt. würde mich über Hilfe freuen. mehr lesen...

§ 59 StGB | 1 Antwort | 1969 Aufrufe | 30.06.18

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