§ 59 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

fünfzehn Jahre,

wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, aber nicht mehr als zehn Jahren erkannt worden ist;

zehn Jahre,

wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr oder auf eine Geldstrafe unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als drei Monaten erkannt worden ist;

fünf Jahre

in allen übrigen Fällen.
In Kraft seit 01.03.2023 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 59 StGB


Halllo zusammen von marion zum § 59 StGB

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eine Freundin von mir wurde 2007 zu einer Haftstrafe von 30 Monaten verurteilt .sie hat diese jedoch nie angetreten da sie sich im Ausland aufhielt und erst jetzt davon erfahren. Gibt es eine Verjährung für das? Sie ist inzwischen 74 Jahre alt. würde mich über Hilfe freuen. mehr lesen...

§ 59 StGB | 1 Antwort | 1857 Aufrufe | 30.06.18

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