Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 10.Oktober 1955 geborene türkische Staatsangehörige Cahit C*** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG a.F. sowie des Vergehens nach § 16 Abs 1 Z 2 dritter und vierter Fall SuchtgiftG a.F. schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien in der Zeit zwischen Mitte September 1984 und Ende Februar 1985 vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider durch Verkauf von Heroin an die nachstehend genannten (abgesondert verfolgten) Personen, ... mehr lesen...