Entscheidungsgründe: I. 1. Der Beschwerdeführer begehrt mit seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch die am 8. Mai 1988 um 6.50 Uhr durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien erfolgte Festnahme sowie die bis 14.40 Uhr desselben Tages dauernde Anhaltung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden ist. In der Beschwerde wird der Sache nach ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: StGG Art8 StGB §125 StPO §177 Abs1 Z1
Rechtssatz: Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf persönliche Freiheit durch seine Festnahme; unvertretbare Annahme der Gefahr einer Sachbeschädigung Entscheidungstexte B 1227/88 Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 12.06.1990 B 1227/88 ... mehr lesen...