§ 27 StGAB 2016 Verweise

Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.11.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVerweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
  2. (2)Absatz 2Verweise in anderen Landesgesetzen auf das StGAB, LGBl. Nr. 77/2008, sind als Verweise auf dieses Gesetz zu verstehen.Verweise in anderen Landesgesetzen auf das StGAB, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2008,, sind als Verweise auf dieses Gesetz zu verstehen.
  3. (3)Absatz 3Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:
  4. -StrichaufzählungBerufsanerkennungsrichtlinie: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30. 9. 2005, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132.Berufsanerkennungsrichtlinie: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30. 9. 2005, Sitzung 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. L 354 vom 28.12.2013, Sitzung 132.
    1. 1.Ziffer einsBerufsanerkennungsrichtlinie: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22, zuletzt in der Fassung des Delegierten Beschlusses (EU) der Kommission vom 23. Jänner 2020, ABl. L 131 vom 24. April 2020, S. 1;Berufsanerkennungsrichtlinie: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30. September 2005, Sitzung 22, zuletzt in der Fassung des Delegierten Beschlusses (EU) der Kommission vom 23. Jänner 2020, ABl. L 131 vom 24. April 2020, Sitzung 1;
    2. 2.Ziffer 2Verhältnismäßigkeitsrichtlinie: Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. L 173 vom 9. Juli 2018, S. 25-34.Verhältnismäßigkeitsrichtlinie: Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. L 173 vom 9. Juli 2018, Sitzung 25-34.
  5. (4)Absatz 4Soweit in Landesgesetzen auf das Gesetz vom 20. Mai 2008, mit dem ein Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erlassen wird, LGBl. Nr.°77/2008, oder das Steiermärkische Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB 2016, verwiesen wird, ist dies als Verweis auf dieses Gesetz in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen.Soweit in Landesgesetzen auf das Gesetz vom 20. Mai 2008, mit dem ein Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erlassen wird, Landesgesetzblatt Nr.°77 aus 2008,, oder das Steiermärkische Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB 2016, verwiesen wird, ist dies als Verweis auf dieses Gesetz in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2020,

Stand vor dem 02.11.2020

In Kraft vom 26.11.2016 bis 02.11.2020
  1. (1)Absatz einsVerweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
  2. (2)Absatz 2Verweise in anderen Landesgesetzen auf das StGAB, LGBl. Nr. 77/2008, sind als Verweise auf dieses Gesetz zu verstehen.Verweise in anderen Landesgesetzen auf das StGAB, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2008,, sind als Verweise auf dieses Gesetz zu verstehen.
  3. (3)Absatz 3Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:
  4. -StrichaufzählungBerufsanerkennungsrichtlinie: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30. 9. 2005, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132.Berufsanerkennungsrichtlinie: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30. 9. 2005, Sitzung 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. L 354 vom 28.12.2013, Sitzung 132.
    1. 1.Ziffer einsBerufsanerkennungsrichtlinie: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22, zuletzt in der Fassung des Delegierten Beschlusses (EU) der Kommission vom 23. Jänner 2020, ABl. L 131 vom 24. April 2020, S. 1;Berufsanerkennungsrichtlinie: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30. September 2005, Sitzung 22, zuletzt in der Fassung des Delegierten Beschlusses (EU) der Kommission vom 23. Jänner 2020, ABl. L 131 vom 24. April 2020, Sitzung 1;
    2. 2.Ziffer 2Verhältnismäßigkeitsrichtlinie: Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. L 173 vom 9. Juli 2018, S. 25-34.Verhältnismäßigkeitsrichtlinie: Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. L 173 vom 9. Juli 2018, Sitzung 25-34.
  5. (4)Absatz 4Soweit in Landesgesetzen auf das Gesetz vom 20. Mai 2008, mit dem ein Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erlassen wird, LGBl. Nr.°77/2008, oder das Steiermärkische Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB 2016, verwiesen wird, ist dies als Verweis auf dieses Gesetz in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen.Soweit in Landesgesetzen auf das Gesetz vom 20. Mai 2008, mit dem ein Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erlassen wird, Landesgesetzblatt Nr.°77 aus 2008,, oder das Steiermärkische Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB 2016, verwiesen wird, ist dies als Verweis auf dieses Gesetz in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2020,

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