(1) Zu den Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr an einer Universität oder Fachhochschule zählen insbesondere:
1. | Aus-, Fort- und Weiterbildung von Feuerwehrmitgliedern auf wissenschaftlichem Niveau, | |||||||||
2. | Forschungs- und Entwicklungsprojekte in den Bereichen Katastrophenschutz, Feuerwehr-, Brandschutz- und Zivilschutzwesen, | |||||||||
3. | Nutzung wissenschaftlicher Kenntnisse im Zuge der Unterstützung anderer Feuerwehren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 2), insbesondere bei der Teilnahme an Einsatztätigkeiten. |
(2) Freiwillige Feuerwehren an einer Universität oder Fachhochschule sind berechtigt, Kooperationsvereinbarungen mit anderen Feuerwehrverbänden, Feuerwehren, Einsatzorganisationen, der Hauptstelle für das Grubenrettungs- und Gasschutzwesen oder einschlägigen Lehr- und Forschungseinrichtungen in den Bereichen Katastrophenschutz, Feuerwehr-, Brandschutz- und Zivilschutzwesen zu schließen. Derartige Kooperationen bedürfen der Genehmigung durch den LFwKdt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018
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