(1) Die/Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, wiederkehrend
1. | die in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 vorgesehene umfassende Überprüfung durch eine/n Prüfberechtigte/n nach § 25 Abs. 2 bei mittelgroßen Feuerungsanlagen oder | |||||||||
2. | die in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 vorgesehene einfache Überprüfung durch eine/n Prüfberechtigte/n nach § 25 Abs. 1 bei allen sonstigen Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen durchführen zu lassen. |
(2) Die/Der zur Überprüfung herangezogene Prüfberechtigte hat bei Kleinfeuerungen die nach § 20 Abs. 2 festgelegten Anforderungen, bei Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen neben der Prüfung der Einhaltung der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 3, Z 4 und Abs. 2 festgelegten Anforderungen soweit bei den Anlagen zutreffend, zu kontrollieren:
1. | die Funktion der Abgasklappe, | |||||||||
2. | die Dichtheit des Heizkessels einschließlich der Verschlüsse, | |||||||||
3. | die Verbrennungsluft (ausreichende Luftzufuhr, Ventilator im Verbrennungsluftraum etc.), | |||||||||
4. | die Funktion des Zugreglers bzw. der Explosionsklappe, | |||||||||
5. | den Förderdruck im Fang, | |||||||||
6. | die Heizflächen und Rostfunktion (bei Festbrennstoffheizungen), | |||||||||
7. | die Brennstoffe (Sichtprüfung, erforderlichenfalls Probeentnahme), | |||||||||
8. | ob technische Veränderungen an der Feuerungsanlage vorgenommen worden sind. |
(3) Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke oder Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 1 MW, die nachweislich weniger als 250 h/a betrieben werden, sind alle zwei Jahre hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung, des technischen Zustandes und einer möglichen Änderung zu kontrollieren.
(3a) Mittelgroße Feuerungsanlagen, für die gemäß der Verordnung nach § 3 Abs. 2 Z 1 Ausnahmen oder Abweichungen von den Emissionsgrenzwerten zulässig sind, sind auch hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung (z. B. Notstrom- und Notwärmeversorgung, Betriebsstunden) zu kontrollieren.
(4) Über das Ergebnis der wiederkehrenden Überprüfung ist von der/dem Prüfberechtigten entsprechend der in der Verordnung festgelegten Überprüfungsart ein Prüfprotokoll zu erstellen. Das Prüfprotokoll ist der/dem Verfügungsberechtigen der Anlage auszuhändigen. Die/Der Verfügungsberechtigte der Anlage hat das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Überprüfung, bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mindestens sechs Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019
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