§ 21 StFanlG 2016 Wiederkehrende Überprüfung

Steiermärkisches Feuerungsanlagengesetz 2016 – StFanlG 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.03.2019 bis 31.12.9999

(1) Die/Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, wiederkehrend

1.

die in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 vorgesehene umfassende Überprüfung durch eine/n Prüfberechtigte/n nach § 25 Abs. 2 bei mittelgroßen Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken ab 1 MW Brennstoffwärmeleistung oder

2.

die in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 vorgesehene einfache Überprüfung durch eine/n Prüfberechtigte/n nach § 25 Abs. 1 bei allen sonstigen Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und BlockheizkraftwerkenGasturbinen durchführen zu lassen.

(2) Die/Der zur Überprüfung herangezogene Prüfberechtigte hat bei Kleinfeuerungen die nach § 20 Abs. 2 festgelegten Anforderungen, bei Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und BlockheizkraftwerkenGasturbinen neben der Prüfung der Einhaltung der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 3 und, Z 4 und Abs. 2 festgelegten Anforderungen soweit bei den Anlagen zutreffend, zu kontrollieren:

1.

die Funktion der Abgasklappe,

2.

die Dichtheit des Heizkessels einschließlich der Verschlüsse,

3.

die Verbrennungsluft (ausreichende Luftzufuhr, Ventilator im Verbrennungsluftraum etc.),

4.

die Funktion des Zugreglers bzw. der Explosionsklappe,

5.

den Förderdruck im Fang,

6.

die Heizflächen und Rostfunktion (bei Festbrennstoffheizungen),

7.

die Brennstoffe (Sichtprüfung, erforderlichenfalls Probeentnahme),

8.

ob technische Veränderungen an der Feuerungsanlage vorgenommen worden sind.

(3) Feuerungsanlagen und, Blockheizkraftwerke oder Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 1 MW, die nachweislich weniger als 250 h/a betrieben werden, sind alle zwei Jahre hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung, des technischen Zustandes und einer möglichen Änderung zu kontrollieren.

(3a) Mittelgroße Feuerungsanlagen, für die gemäß der Verordnung nach § 3 Abs. 2 Z 1 Ausnahmen oder Abweichungen von den Emissionsgrenzwerten zulässig sind, sind auch hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung (z. B. Notstrom- und Notwärmeversorgung, Betriebsstunden) zu kontrollieren.

(4) Über das Ergebnis der wiederkehrenden Überprüfung ist von der/dem Prüfberechtigten entsprechend der in der Verordnung festgelegten Überprüfungsart ein Prüfprotokoll zu erstellen. Das Prüfprotokoll ist der/dem Verfügungsberechtigen der Anlage auszuhändigen. Die/Der Verfügungsberechtigte der Anlage hat das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Überprüfung, bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mindestens sechs Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019

Stand vor dem 20.03.2019

In Kraft vom 01.06.2016 bis 20.03.2019

(1) Die/Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, wiederkehrend

1.

die in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 vorgesehene umfassende Überprüfung durch eine/n Prüfberechtigte/n nach § 25 Abs. 2 bei mittelgroßen Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken ab 1 MW Brennstoffwärmeleistung oder

2.

die in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 vorgesehene einfache Überprüfung durch eine/n Prüfberechtigte/n nach § 25 Abs. 1 bei allen sonstigen Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und BlockheizkraftwerkenGasturbinen durchführen zu lassen.

(2) Die/Der zur Überprüfung herangezogene Prüfberechtigte hat bei Kleinfeuerungen die nach § 20 Abs. 2 festgelegten Anforderungen, bei Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und BlockheizkraftwerkenGasturbinen neben der Prüfung der Einhaltung der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 3 und, Z 4 und Abs. 2 festgelegten Anforderungen soweit bei den Anlagen zutreffend, zu kontrollieren:

1.

die Funktion der Abgasklappe,

2.

die Dichtheit des Heizkessels einschließlich der Verschlüsse,

3.

die Verbrennungsluft (ausreichende Luftzufuhr, Ventilator im Verbrennungsluftraum etc.),

4.

die Funktion des Zugreglers bzw. der Explosionsklappe,

5.

den Förderdruck im Fang,

6.

die Heizflächen und Rostfunktion (bei Festbrennstoffheizungen),

7.

die Brennstoffe (Sichtprüfung, erforderlichenfalls Probeentnahme),

8.

ob technische Veränderungen an der Feuerungsanlage vorgenommen worden sind.

(3) Feuerungsanlagen und, Blockheizkraftwerke oder Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 1 MW, die nachweislich weniger als 250 h/a betrieben werden, sind alle zwei Jahre hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung, des technischen Zustandes und einer möglichen Änderung zu kontrollieren.

(3a) Mittelgroße Feuerungsanlagen, für die gemäß der Verordnung nach § 3 Abs. 2 Z 1 Ausnahmen oder Abweichungen von den Emissionsgrenzwerten zulässig sind, sind auch hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung (z. B. Notstrom- und Notwärmeversorgung, Betriebsstunden) zu kontrollieren.

(4) Über das Ergebnis der wiederkehrenden Überprüfung ist von der/dem Prüfberechtigten entsprechend der in der Verordnung festgelegten Überprüfungsart ein Prüfprotokoll zu erstellen. Das Prüfprotokoll ist der/dem Verfügungsberechtigen der Anlage auszuhändigen. Die/Der Verfügungsberechtigte der Anlage hat das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Überprüfung, bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mindestens sechs Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019

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