§ 18 StFanlG 2016 Betriebsvorschriften

StFanlG 2016 - Steiermärkisches Feuerungsanlagengesetz 2016 – StFanlG 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die/Der Verfügungsberechtigte einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder einer Gasturbine hat dafür zu sorgen, dass die Anlage entsprechend diesem Gesetz und gemäß der nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 erlassenen Verordnungen betrieben und instandgehalten wird.

(2) Bei wesentlichen Änderungen von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken oder Gasturbinen ist die Einhaltung der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 jeweils festgelegten Grenzwerte nachzuweisen.

(3) Außerhalb der Heizperiode dürfen Anlagen zur Nutzwassererwärmung nur dann über Feuerungsanlagen ab 8 kW versorgt werden, wenn die Nutzwassererwärmung bei kontinuierlichem Betrieb mindestens 25 % der Nennwärmeleistung beansprucht oder durch spezielle Ausstattung ein ähnlich hoher Wirkungsgrad wie beim Betrieb für die Raumwärmeversorgung erreicht wird.

(4) Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke oder Gasturbinen dürfen nur mit den am Typenschild (§ 6) angeführten Brennstoffen betrieben werden. Sofern bei bestehenden Anlagen diese Angabe am Typenschild nicht enthalten ist, dürfen sie nur mit den von der Herstellerin/dem Hersteller zugelassenen Brennstoffen betrieben werden.

(5) Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke oder Gasturbinen die vor 2002 errichtet worden sind, dürfen nur mit den in der Bedienungsanleitung, der Typen- bzw. Einzelgenehmigung oder in anderen Angaben der Herstellerin/des Herstellers angeführten Brennstoffen betrieben werden.

(6) Brenn- und Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken oder Gasturbinen nur verfeuert werden, wenn sie die in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 3 festgelegten Anforderungen erfüllen. Die An- und Abfahrzeiten dieser Anlagen sind möglichst kurz zu halten.

(7) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen hat die/der Verfügungsberechtigte Aufzeichnungen über die Art und Menge der in der Anlage verwendeten Brennstoffe zu führen, diese mindestens sechs Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der/des Prüfberechtigten oder der zuständigen Behörde vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019

In Kraft seit 21.03.2019 bis 31.12.9999
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