(1) Die/Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, binnen vier Wochen nach Erstinbetriebnahme,
1. | die in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 vorgesehene umfassende Überprüfung durch eine/n Prüfberechtigte/n nach § 25 Abs. 2 bei | |||||||||
a) | Kleinfeuerungen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, | |||||||||
b) | Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 400 kW, | |||||||||
c) | Blockheizkraftwerken, | |||||||||
d) | Gasturbinen, oder | |||||||||
2. | die in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 vorgesehene einfache Überprüfung durch eine/n Prüfberechtigte/n nach § 25 Abs. 1 bei Kleinfeuerungen, die dem 2. Abschnitt unterliegen, mit Ausnahme jener gemäß Z 1 lit.a | |||||||||
durchführen zu lassen. |
(2) Die/Der zur Überprüfung herangezogene Prüfberechtigte hat zusätzlich zur Prüfung der Einhaltung der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 3 und Z 4 festgelegten Anforderungen bei Kleinfeuerungen zu kontrollieren, ob
1. | sie das erforderliche Typenschild und gegebenenfalls die erforderliche CE-Kennzeichnung tragen, | |||||||||
2. | ihnen die technische Dokumentation beigegeben ist, | |||||||||
3. | technische Veränderungen an der Feuerungsanlage vorgenommen worden sind und | |||||||||
4. | bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ein allenfalls erforderlicher Pufferspeicher (§ 6 Abs. 2 Z. 10) ausreichend dimensioniert ist. |
(3) Über das Ergebnis der erstmaligen Überprüfung ist von der/dem Prüfberechtigten entsprechend der in der Verordnung festgelegten Überprüfungsart ein Prüfprotokoll zu erstellen. Das Prüfprotokoll ist der/dem Verfügungsberechtigen der Anlage auszuhändigen. Die/Der Verfügungsberechtigte der Anlage hat das Prüfprotokoll mindestens bis zur wiederkehrenden Überprüfung, bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mindestens sechs Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019
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