§ 20 StFanlG 2016 Überprüfung bei der Erstinbetriebnahme

StFanlG 2016 - Steiermärkisches Feuerungsanlagengesetz 2016 – StFanlG 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die/Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, binnen vier Wochen nach Erstinbetriebnahme,

1.

die in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 vorgesehene umfassende Überprüfung durch eine/n Prüfberechtigte/n nach § 25 Abs. 2 bei

a)

Kleinfeuerungen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,

b)

Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 400 kW,

c)

Blockheizkraftwerken,

d)

Gasturbinen, oder

2.

die in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 vorgesehene einfache Überprüfung durch eine/n Prüfberechtigte/n nach § 25 Abs. 1 bei Kleinfeuerungen, die dem 2. Abschnitt unterliegen, mit Ausnahme jener gemäß Z 1 lit.a

durchführen zu lassen.

(2) Die/Der zur Überprüfung herangezogene Prüfberechtigte hat zusätzlich zur Prüfung der Einhaltung der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 3 und Z 4 festgelegten Anforderungen bei Kleinfeuerungen zu kontrollieren, ob

1.

sie das erforderliche Typenschild und gegebenenfalls die erforderliche CE-Kennzeichnung tragen,

2.

ihnen die technische Dokumentation beigegeben ist,

3.

technische Veränderungen an der Feuerungsanlage vorgenommen worden sind und

4.

bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ein allenfalls erforderlicher Pufferspeicher (§ 6 Abs. 2 Z. 10) ausreichend dimensioniert ist.

(3) Über das Ergebnis der erstmaligen Überprüfung ist von der/dem Prüfberechtigten entsprechend der in der Verordnung festgelegten Überprüfungsart ein Prüfprotokoll zu erstellen. Das Prüfprotokoll ist der/dem Verfügungsberechtigen der Anlage auszuhändigen. Die/Der Verfügungsberechtigte der Anlage hat das Prüfprotokoll mindestens bis zur wiederkehrenden Überprüfung, bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mindestens sechs Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019

In Kraft seit 21.03.2019 bis 31.12.9999
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