(1) Die/Der Verfügungsberechtigte einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennkälteleistung von mehr als 70 kW ist verpflichtet, die zugänglichen Teile dieser Anlage gemäß der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 vorgesehenen regelmäßigen Inspektion durch eine/n Prüfberechtigte/n gemäß § 26a unterziehen zu lassen.
(2) Über das Ergebnis der Inspektion ist von der/dem Prüfberechtigten ein Inspektionsbericht gemäß der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 6 festgelegten Form zu erstellen, welcher jedenfalls Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage(n) enthalten muss. Der Inspektionsbericht ist der/dem Verfügungsberechtigen der Anlage(n) bzw. der Eigentümerin/dem Eigentümer des Gebäudes auszuhändigen. Die/Der Verfügungsberechtigte der Anlage(n) bzw. die Eigentümerin/der Eigentümer des Gebäudes hat den Inspektionsbericht mindestens bis zum Austausch oder zur Stilllegung der Klimaanlage oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlage aufzubewahren und auf Verlangen der/des Prüfberechtigten oder der zuständigen Behörde vorzulegen.
(3) Von der Inspektionsverpflichtung gemäß Abs. 1 ausgenommen sind:
1. | Klimaanlagen oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen, die | |||||||||
a) | ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz in Form einer vertraglichen Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung, wie Energieleistungsverträge, fallen oder | |||||||||
b) | von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen, | |||||||||
sofern die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung des Abs. 1 entstehen, gleichwertig sind; | ||||||||||
2. | Gebäude, die mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 80f Abs. 2 und 3 Steiermärkisches Baugesetz ausgestattet sind. |
(4) Die/Der Verfügungsberechtigte einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage hat die Ausnahme von der Inspektionsverpflichtung gemäß Abs. 3 bei der Behörde zu beantragen und gleichzeitig zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Maßnahmen gemäß Abs. 3 Z 1 sowie zur Überprüfung der Gebäudeausrüstung mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung folgende Unterlagen und Nachweise vorzulegen:
1. | die Unterlagen über die Gebäude-, Anlagen- und Betreiberdaten; | |||||||||
2. | den Nachweis, dass die Anlagen unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz fallen, in Form eines geeigneten Energieleistungsvertrages (z. B. Contracting); | |||||||||
3. | den Nachweis, dass die Anlagen von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden, unter Vorlage eines geeigneten Betreibervertrages; | |||||||||
4. | den Nachweis, dass das Gebäude mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 80f Abs. 2 und 3 Steiermärkisches Baugesetz ausgestattet ist. Hierzu sind Projektunterlagen in überprüfbarer Form vorzulegen. |
(5) Die Behörde hat die Ausnahme von der Inspektionsverpflichtung gemäß Abs. 3 bescheidförmig festzustellen und auf die Dauer der gesetzten gleichwertigen Maßnahme zu beschränken. Die Behörde hat die Gebäude-, Anlagen- und Betreiberdaten gemäß Abs. 4 Z 1 sowie den festgelegten Zeitraum der Inspektionsersatzmaßnahme der Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage in der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank (§ 32) zu erfassen. Im Fall einer rechtskräftigen Versagung einer Ausnahme sind Abs. 1 und 2 anzuwenden. Die zuständige Behörde hat das Recht, jederzeit die festgestellte gleichwertige Maßnahme zu überprüfen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2021
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