(1) Zur Durchführung von einfachen Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Blockheizkraft-werken dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur folgende Prüfberechtigte herangezogen werden:
1. | Gewerbetreibende, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung, Änderung oder Instandsetzung der Feuerungsanlagen oder zur Durchführung von Wartungen, Untersuchungen, Überprüfungen oder Messungen an den Feuerungsanlagen befugt sind; | |||||||||
2. | Ziviltechniker und Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) mit einschlägiger Befugnis; | |||||||||
3. | akkreditierte Stellen. |
(2) Zur Durchführung von umfassenden Überprüfungen dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur Prüfberechtigte herangezogen werden, die die Voraussetzungen des § 34 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen erfüllen.
(3) Prüfberechtigte können zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend befähigte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als Prüforgane heranziehen; Prüfberechtigte bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich.
(4) Prüforgane müssen
- | besondere Kenntnisse über die Durchführung von Emissions- und Abgasmessungen sowie über Prüfungen entsprechend den einschlägigen technischen Richtlinien einschließlich der Funktion und Wartungserfordernisse von Messgeräten, | |||||||||
- | Grundkenntnisse über die Feuerungstechnik und Emissionsfragen sowie | |||||||||
- | Grundkenntnisse über die einschlägigen Rechtsvorschriften | |||||||||
nachweisen. |
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