§ 25 StFanlG 2016 Fachliche Qualifikation für die Durchführung von Überprüfungen

StFanlG 2016 - Steiermärkisches Feuerungsanlagengesetz 2016 – StFanlG 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Zur Durchführung von einfachen Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Blockheizkraft-werken dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur folgende Prüfberechtigte herangezogen werden:

1.

Gewerbetreibende, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung, Änderung oder Instandsetzung der Feuerungsanlagen oder zur Durchführung von Wartungen, Untersuchungen, Überprüfungen oder Messungen an den Feuerungsanlagen befugt sind;

2.

Ziviltechniker und Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) mit einschlägiger Befugnis;

3.

akkreditierte Stellen.

(2) Zur Durchführung von umfassenden Überprüfungen dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur Prüfberechtigte herangezogen werden, die die Voraussetzungen des § 34 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen erfüllen.

(3) Prüfberechtigte können zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend befähigte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als Prüforgane heranziehen; Prüfberechtigte bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich.

(4) Prüforgane müssen

-

besondere Kenntnisse über die Durchführung von Emissions- und Abgasmessungen sowie über Prüfungen entsprechend den einschlägigen technischen Richtlinien einschließlich der Funktion und Wartungserfordernisse von Messgeräten,

-

Grundkenntnisse über die Feuerungstechnik und Emissionsfragen sowie

-

Grundkenntnisse über die einschlägigen Rechtsvorschriften

nachweisen.

In Kraft seit 01.06.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 StFanlG 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 StFanlG 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25 StFanlG 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 StFanlG 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 StFanlG 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 24a StFanlG 2016
§ 26 StFanlG 2016