§ 27 StFanlG 2016

StFanlG 2016 - Steiermärkisches Feuerungsanlagengesetz 2016 – StFanlG 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Berechtigung von Fachunternehmen und –personen gemäß § 25 zur einfachen Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken sowie zur Inspektion von Heizungsanlagen gemäß § 26 und Inspektion von Klimaanlagen gemäß § 26a setzt die Zuteilung einer Prüfnummer an das Fachunternehmen bzw. die Fachperson durch die Landesregierung voraus. Die Landesregierung hat ein Verzeichnis der Prüfberechtigten, die ihren Sitz oder Niederlassung in der Steiermark haben, einschließlich der von ihnen genannten Prüforgane, mit einer Prüfnummer, bestehend aus einer Länderzuordnung und einer fortlaufenden Nummer, zu führen. Das aktualisierte Verzeichnis ist von der Landesregierung auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für behördliche Überprüfungen.

(3) Die Aufnahme in dieses Verzeichnis ist vom Prüfberechtigten unter Anschluss von Zeugnissen bzw. sonstigen Nachweisen nach Abs. 4 und 4a bei der Landesregierung zu beantragen.

(4) Prüforgane müssen ihre Kenntnisse nach § 25 Abs. 4 auf Grund von Zeugnissen über die erfolgreiche Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung oder Schulung nachweisen können. Zeugnisse und sonstige Nachweise werden nur anerkannt, wenn

1.

die Prüfung von einem unabhängigen Prüfer oder

2.

die Schulungsstelle einem Qualitätssicherungssystem unterliegt, das sicherstellt, dass der jeweils gültige Stand der Technik in den unterschiedlichen Feuerungstechnologien sowie die einschlägigen neuen technischen Richtlinien und Rechtsvorschriften Bestandteil der jeweiligen Schulungen sind. Der Umfang der erstmaligen Schulung in Schulungsstellen mit einem Qualitätssicherungssystem muss mindestens 30 Lehrstunden zu je 45 Minuten betragen.

(4a) Prüforgane müssen ihre Kenntnisse nach § 26 Abs. 3 und § 26a Abs. 3 auf Grund von Zeugnissen bzw. sonstigen Nachweisen über die erfolgreiche Absolvierung einer einschlägigen Ausbildung oder Schulung nachweisen können. Zeugnisse und sonstige Nachweise werden nur anerkannt, wenn die Schulungsstelle einem Qualitätssicherungssystem unterliegt, das sicherstellt, dass die Energieeffizienz der genannten Anlagen unter Berücksichtigung der Maßnahmen zum Klimaschutz und die Grundkenntnisse über die energetische Sanierung von Gebäuden Bestandteil der jeweiligen Schulungen sind. Der Umfang der erstmaligen Schulung in Schulungsstellen muss mindestens 10 Lehrstunden zu je 45 Minuten betragen.

(5) Als Prüfberechtigte im Sinn des § 25 gelten auch jene Fachunternehmen und –personen, denen in einem anderen Bundesland durch die Zuweisung einer Prüfnummer die entsprechende Prüfberechtigung zuerkannt wurde.

(6) Die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken und die Inspektion von Heizungsanlagen gemäß § 24 sowie die Inspektion von Klimaanlagen gemäß § 24a darf nur durch Prüfberechtigte bzw. Prüforgane erfolgen, die zur/zum Verfügungsberechtigten der Anlage in keinem Abhängigkeitsverhältnis im Sinn des Art. 17 der Richtlinie 2010/31/EU stehen.

(7) Prüforgane, die eine entsprechende Ausbildung oder Schulung bei einem Hersteller von Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken absolviert haben, dürfen Messungen nur an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken aus dem jeweiligen Produktbereich durchführen.

(8) Die zur Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken und zur Inspektion von Heizungsanlagen gemäß § 24 sowie die Inspektion von Klimaanlagen gemäß § 24a berechtigten Fachunternehmen und –personen haben sich mit den nötigen Geräten und Einrichtungen auszustatten und dafür zu sorgen, dass ihre Prüforgane

1.

sich hinsichtlich der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Maßgabe des Abs. 9 laufend fortbilden,

2.

die Überprüfungen sorgfältig und gewissenhaft vornehmen und darüber Aufzeichnungen führen,

3.

binnen einer Frist von drei Monaten aus dem Verzeichnis gemäß Abs. 1 gestrichen werden, wenn sie der Verpflichtung nach Abs. 9 nicht nachgekommen sind oder das Prüforgan beim Fachunternehmen nicht mehr beschäftigt ist.

(9) Prüforgane haben hinsichtlich der Kenntnisse gemäß § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 3 und § 26a Abs. 3 eine von der Landesregierung organisierte oder von ihr anerkannte Fortbildungsveranstaltung in Abständen von längstens drei Jahren zu absolvieren.

(10) (Anm.: entfallen)

(11) Der Landesregierung sind die Zeugnisse bzw. Unterlagen, aus denen die Erfüllung der fachlichen und qualitätssichernden Anforderungen hervorgeht, vorzulegen und auf Verlangen entsprechende Auskünfte zu erteilen.

(12) Prüfberechtigte, die

-

ihre Tätigkeit länger als drei Jahre nicht ausgeübt haben oder

-

gegen die Pflichten ihres Amtes verstoßen,

sind von der Landesregierung aus dem Verzeichnis zu streichen. Eine neuerliche Aufnahme in das Verzeichnis ist nach Abs. 3 zu beantragen. Hat ein Prüfberechtigter gegen die Amtspflichten verstoßen, so ist eine neuerliche Aufnahme in das Verzeichnis frühestens nach Ablauf von zwei Jahren zulässig.

(13) Prüforgane, die ihrer Verpflichtung gemäß Abs. 9 nicht nachgekommen sind, sind von der Landesregierung aus dem Verzeichnis zu streichen. Eine neuerliche Aufnahme in das Verzeichnis ist erst nach Vorlage des Nachweises der Absolvierung einer Fortbildung gemäß Abs. 9 möglich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2021

In Kraft seit 08.10.2021 bis 31.12.9999
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