(1) Bei Ölfeuerungsanlagen und solchen für feste Brennstoffe muss die Messöffnung zwischen Feuerstätte und Nebenlufteinrichtung liegen. Bei Gasfeuerungsanlagen des Typs C ist der nachträgliche Einbau von Messöffnungen nicht zulässig. Wenn die Feuerungsanlage keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist in einem geraden Teil des Verbindungsstücks zwischen Feuerstätte und Nebenlufteinrichtung in einem Abstand vom zweifachen Rohrdurchmesser vom Heizkessel oder Abgasbogen eine verschließbare Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 10 mm an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. Bei Raumheizgeräten ist eine Messöffnung nur im Fall einer außerordentlichen Überprüfung nach § 22 herzustellen.
(2) Bei
1. | Feuerungsanlagen für | |||||||||
a) | feste nicht standardisierte biogene Brennstoffe, | |||||||||
b) | feste Brennstoffe über 400 kW Nennwärmeleistung, | |||||||||
c) | flüssige Brennstoffe über 2.000 kW Brennstoffwärmeleistung sowie | |||||||||
2. | Blockheizkraftwerken für flüssige Kraftstoffe über 250 kW Brennstoffwärmeleistung | |||||||||
müssen in einem geraden Teil des Rauchrohres an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle zwei verschließbare Messöffnungen mit einem Durchmesser von 13 mm und eine solche mit einem Durchmesser von mindestens 65 mm vorhanden sein. In einem Abstand von mindestens dem vierfachen Innendurchmesser des Rauchrohres vor und dem zweifachen nach den Messöffnungen dürfen keine Verengungen, Bögen, Erweiterungen oder sonstige die Strömung beeinflussende Einbauten sein. |
(3) Unvermeidbare Abweichungen von den vorgegebenen Messöffnungen, die nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand behoben werden können, sind im jeweiligen Prüfprotokoll zu dokumentieren.
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